Allgemeines: Rechtsgrundlagen, Geltungsbereich und Begriffe
Rechtsgrundlagen
Das Vorarlberger Baugesetz (BauG) wurde mit LGBl 2001/52 erlassen, ist am 01.01.2002 in Kraft getreten und wurde zwischenzeitlich mit den LGBl 2003/23, 2005/27, 2007/44, 2008/34, 2009/32, 2011/29, 2012/72, 2013/44, 2014/11, 2014/12, 2014/17, 2014/22, 2015/23, 2015/37, 2015/54, 2017/8, 2017/47, 2017/78, 34/2018, 35/2018, 37/2018, 64/2019, 19/2020, 91/2020, 50/2021, 69/2021, 83/2021, 4/2022, 41/2022, 42/2022, 72/2022, 85/2022, 44/2023, 48/2023, 58/2023, 21/2025 und 34/2025 novelliert.
Auf Grundlage des Baugesetzes wurden folgende Verordnungen erlassen:
- Verordnung der Landesregierung über die technischen Erfordernisse von Bauwerken (Bautechnikverordnung), LGBl 2012/84, 2014/53, 2015/29, 2016/93, 2020/11, 2020/59, 2021/67, 2024/17
- Verordnung der Landesregierung über die Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können, LGBl 2017/106
- Verordnung der Landesregierung über die Baueingabe (Baueingabeverordnung), LGBl 2001/62, 2007/84, 2012/85, 2014/54, 2016/92, 2021/68, 2023/23
- Verordnung der Landesregierung über Sicherheitserfordernisse für Ölfeuerungsanlagen und die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Öltankverordnung – ÖTV), LGBl 2009/51, 2011/35
- Verordnung der Landesregierung über die Anforderungen an private Kinderspielplätze (Kinderspielplatzverordnung), LGBl 2001/63, 2009/3, 2010/16, 2012/6
- Verordnung der Landesregierung über Stellplätze für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, LGBl 2013/24
Geltungsbereich (§ 1 BauG)
§ 1 BauG normiert, dass dieses Gesetz für alle Bauvorhaben gilt, und sieht gleichzeitig diverse Ausnahmen vor.
„Ausgenommen sind Bauvorhaben betreffend
a.) Eisenbahn-, Schifffahrts- und Luftfahrtsanlagen, soweit sie Zwecken des Verkehrs dienen
b.) Bergwerke
c.) spezifisch militärische Bauwerke, wie Befestigungen, Munitionslager, Meldeanlagen, Schieß- und sonstige Übungsstätten
d.) öffentliche Straßen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, es sei denn sie stehen in einem Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb der Straße
e.) Güterwege, Forststraßen und andere land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt
f.) Leitungen für Strom, Gas, Erdöl, Telekommunikation u.dgl., soweit es sich nicht um Gebäude handelt, weiters Funkanlagen einschließlich Funksendemasten, soweit diese Anlagen für Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Katastrophenvorsorge oder zur Bewältigung von Katastrophen oder Unfällen verwendet werden und es sich nicht um Gebäude mit einer überbauten Fläche von mehr als 25 m² handelt
g.) Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, es sei denn, sie dienen unmittelbar der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder sonst der Wassernutzung
h.) Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, die von einer Gebietskörperschaft errichtet werden, soweit es sich nicht um Gebäude handelt
i.) Anlagen für den Jagdbetrieb, soweit es sich nicht um Gebäude mit einer überbauten Fläche von mehr als 25 m² oder um Gebäude für Wohnzwecke handelt
j.) Anlagen für die Durchführung einzelner Veranstaltungen nach dem Veranstaltungsgesetz
k.) ortsfeste Behälter für flüssige Brenn- oder Treibstoffe, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen, die einer Bewilligung oder Anzeige nach gewerbe-, abfall-, kanalisations- oder energierechtlichen Vorschriften bedürfen; die Bestimmungen über die Energieeinsparung sind jedoch anzuwenden
l.) Ankündigungen und Werbeanlagen außerhalb bebauter Bereiche
m.) Zelte, Wohnwagen, Mobilheime sowie Bungalows auf Campingplätzen nach dem Campingplatzgesetz
n.) bewegliche Verkaufsstände und ähnliche Einrichtungen, sofern sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch auf Märkten, Messen, Ausstellungen u.dgl. aufgestellt werden
o.) Bienenstände, soweit es sich nicht um Gebäude handelt.“
Zum Teil sind diese Ausnahmen kompetenzrechtlich bedingt (zB im Zusammenhang mit Eisenbahnanlagen, Schifffahrtsanlagen, Luftfahrtsanlagen, Wasserbauten). Sofern eine diesbezügliche Bundeskompetenz vorliegt, liegt die Baurechtskompetenz beim Bund.
Öffentliche Verkehrsflächen sind grundsätzlich vom Geltungsbereich ausgenommen (§ 1 Abs 1 lit d). Dies gilt jedoch nicht für Gebäude, es sei denn, sie stehen in einem unmittelbaren technischen Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb der Straße.
Ebenso sind bestimmte Bauvorhaben ausgenommen, wobei davon im Wesentlichen Gebäude nicht umfasst sind, um Doppel- bzw Mehrfachgleisigkeiten von Verfahren zu vermeiden (zB Güterwege, Forststraßen und andere land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen; Leitungen für Strom, Gas, Erdöl).
Mit der Novelle LGBl 78/2017 wurden zusätzlich folgende Bauvorhaben vom Anwendungsbereich des Baugesetzes ausgenommen: Leitungen für Telekommunikation, Gebäude, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen und unmittelbar der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung oder sonst der Wassernutzung dienen, Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, die von einer Gebietskörperschaft errichtet werden, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, Anlagen für den Jagdbetrieb, soweit es sich nicht um Gebäude für Wohnzwecke oder Gebäude mit einer überbauten Fläche von mehr als 25 m² handelt, Mobilheime sowie Bungalows auf Campingplätzen und Bienenstände, soweit es sich nicht um Gebäude handelt.
Begriffe (§ 2 BauG)
Der zentrale Begriff im Baugesetz ist das Bauvorhaben. In den Begriffsbestimmungen (§ 2 Abs 1 lit e BauG) ist abschließend umschrieben bzw aufgezählt, was darunter fällt. Ebenso sind in den Begriffsbestimmungen die einzelnen Bauvorhaben und weitere für das Baurecht relevante Begriffe näher erklärt.
Mit „Bauvorhaben“ ist ein bestimmter Vorgang gemeint (zB „Errichtung“, „Änderung“ oder „Abbruch“), der sich auf eine bestimmte Anlage bezieht (zB „Bauwerk“ oder „Feuerstätte“); vgl Germann/Fend, Das Vorarlberger Baugesetz³, § 2, S 24.
Eine weitere Differenzierung liegt zwischen Bauwerk und sonstigen Anlagen vor. „Anlage“ in diesem Sinne ist – abgesehen vom Bauwerk – jedes Objekt, das Gegenstand eines Bauvorhabens nach § 2 Abs 1 lit e sein kann (zB Feuerstätten; ortsfeste Maschinen sowie sonstige ortsfeste technische Einrichtungen etc); vgl Germann/Fend, Das Vorarlberger Baugesetz³, § 2, S 25.
Zu erwähnen ist weiters die Abgrenzung von „Bauwerk“ und „Gebäude“:
Ein Bauwerk (§ 2 Abs 1 lit f) zeichnet sich dadurch aus, dass zur fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und es mit dem Boden in Verbindung steht. Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob die Anlage von einem Laien errichtet wurde, sondern es ist vielmehr auf die notwendigen bautechnischen Kenntnisse im Hinblick auf eine fachgerechte Herstellung abzustellen (zB Statik). Die Verbindung mit dem Boden kann in vielerlei Hinsicht gegeben sein. Es kann eine konstruktive Verbindung mit dem Boden oder durch das Eigengewicht der Anlage gegeben sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage mehrfach auseinandergesetzt und hier nennenswerte Klarstellungen getroffen:
- Im Hinblick auf Objekte auf Rädern hat er als Grundsatz ausgesprochen, dass „es darauf ankomme, ob das Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen ist, dass es objektiv geeignet ist, nicht nur eine relativ kurze Wegstrecke auf eigenen Rädern zurückzulegen, sondern eine nennenswerte Strecke leicht und gefahrlos auf öffentlichen Verkehrsflächen fortbewegt zu werden“ (VwGH 22.6.2004, 2003/06/0195 mwH). Das Anbringen von Rädern an einer Holzhütte bspw reicht daher nicht aus, um nicht mehr von einem Bauwerk zu sprechen.
- Im Erkenntnis vom 27.8.2013, 2013/06/0095, hat er ausgesprochen, dass „eine Anlage auch dann ‚mit dem Boden verbunden‘ ist, wenn sie nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund steht, sondern auf andere Weise, auch mittelbar, mit diesem verbunden ist … Nichts anderes gilt aber auch für den gegenständlichen Fall der Errichtung eines Baumhauses.“
Ein „Gebäude“ (§ 2 Abs 1 lit i) ist ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt. Als „überdacht“ ist das Bauwerk auch dann anzusehen, wenn es nicht mit einem üblichen Dach, sondern mit einer Decke oder ähnlichen Konstruktion nach oben abgeschlossen ist. Ob ein Raum allseits oder überwiegend umschlossen ist, ist nur in Bezug auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen zu beurteilen, nicht aber unter Einbeziehung der Dach- und Bodenflächen (VwGH 17.11.1994, 94/06/0014; vgl Germann/Fend, Das Vorarlberger Baugesetz³, § 2, S 30).
Ein „Nebengebäude“ ist ein Gebäude, das aufgrund seiner Art und Größe und seines Verwendungszweckes einem auf demselben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt ist, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen udgl.
Eine weitere Unterscheidung findet sich im Vorarlberger Baugesetz zwischen den Begriffen „Abstellplatz“, „Einstellplatz“ und „Stellplatz.“
Ein „Abstellplatz“ ist eine Fläche, die zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges bestimmt und nicht überdacht ist.
Ein „Einstellplatz“ ist eine Fläche in einem Gebäude oder eine sonst überdachte Fläche, die für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges bestimmt ist.
Ein „Stellplatz“ ist ein Einstellplatz oder ein Abstellplatz.
Das Vorarlberger Baugesetz unterscheidet auch zwischen der „Baugrenze“, dem „Baugrundstück“, der „Baulinie“, dem „bebauten Bereich“ und der „Höhenlage.“
Unter „Baugrenze“ versteht man die Linie, vor der die Außenwände eines Gebäudes nicht errichtet werden dürfen.
Ein „Baugrundstück“ ist eine Grundfläche, auf der das Bauvorhaben ausgeführt werden soll und die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist (Grundparzelle); soll das Bauvorhaben auf mehreren Grundparzellen ausgeführt werden, bilden diese in ihrer Gesamtheit das Baugrundstück.
Eine „Baulinie“ ist eine Linie, an der die Außenwände eines Gebäudes errichtet werden müssen.
Als „bebauter Bereich“ ist jener Bereich zu verstehen, der entweder in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche bezeichnet ist oder durch mindestens fünf Wohngebäude oder nicht land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude zusammenhängend bebaut ist. Bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden gilt der Zusammenhang als nicht unterbrochen.
Unter „Höhenlage“ versteht man die auf einen Höhenpunkt der Landesvermessung oder einen sonstigen geeigneten Fixpunkt bezogene Höhe eines Punktes der Geländeoberfläche oder eines Bauwerkes.
Das Vorarlberger Baugesetz unterscheidet auch zwischen den Begriffen „Umbau“ und „Zubau“ sowie „wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage“ und „wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes.“
Unter dem Begriff „Umbau“ versteht man die wesentliche Umgestaltung des Inneren oder Äußeren eines Gebäudes, auch der Abbruch ganzer Geschoße eines Gebäudes oder eines selbstständig benützbaren Gebäudeteiles und die Errichtung neuer Geschoße an deren Stelle.
Hingegen versteht man unter dem Begriff „Zubau“ die Vergrößerung eines schon bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung durch Herstellung neuer oder durch Erweiterung bestehender Räume.
Unter einer „wesentlichen Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage“ ist ein Zubau oder ein Umbau zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird bzw um eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können.
Als „wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes“ ist eine Verwendungsänderung zu verstehen, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann bzw die Verwendung eines Gebäudes als Betriebsstätte nach dem Wettenrecht unter Einsatz von Wettterminals oder als Betriebsstätte für dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielungen mit Glücksspielautomaten oder mit Video-Lotterie-Terminals gilt bereits dann als wesentliche Änderung, wenn die bestehende Baubewilligung diese Verwendung nicht ausdrücklich zulässt.
Mit dem Seveso-Anpassungsgesetz – Sammelnovelle (in Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates – kurz Seveso III-Richtlinie), LGBl 2015/54, wurde eine Definition des Begriffs „Seveso-Betrieb“ (§ 2 Abs 1 lit r BauG) aufgenommen. Darunter ist ein Betrieb zu verstehen, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EG zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fällt.