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Dokument-ID: 773134
2.11 Aufbau einer Betriebsvereinbarung
Ausgehend von diesen Überlegungen sollte eine Betriebsvereinbarung folgende Regelungen treffen:
- Gegenstand der Betriebsvereinbarung: Umschreibung des Inhalts, etwa an Hand der vom Gesetz vorgegebenen Regelungsmöglichkeiten (zB Betriebsvereinbarung über die Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen der Betriebsschließung oder Betriebsvereinbarung gem §§ 97 Abs 1 Z 4 ArbVG iVm § 109 ArbVG)
- Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung
- Erfasster Personenkreis (alle vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer, Festlegung von funktionsbezogenen oder personenunabhängigen Ausnahmen)
- Inhaltliche Regelungen
- Zeitliche Gültigkeit (befristet, unbefristet) und Beendigungsregelungen (Kündbarkeit, Dauer der Kündigungsfrist, allenfalls Vereinbarung einer Nachwirkung)