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Dokument-ID: 832003
2.3.2 Brandschutzordnung
Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen
- Jeder Mitarbeiter muss sich über die Brandgefahren am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung informieren.
- Der Arbeitsbereich ist ordentlich und sauber zu halten. Brennbare Stoffe dürfen nicht in der Nähe von elektrischen Geräten, Heizöfen oder ähnlichen Zündquellen abgelegt oder gelagert werden.
- Rauchverbote sind strikt einzuhalten.
- Für Streichhölzer und Tabakreste sind nicht brennbare Aschenbecher zu benutzen.
- Aschenbecher dürfen nicht in Papierkörbe, sondern nur in nicht brennbare Sammelbehälter mit Deckel entleert werden.
- Koch- und Wärmegeräte (Kaffeemaschinen, Heizlüfter oä) sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Brandschutzbeauftragten zu benutzen.
- Offenes Feuer ist zu vermeiden. Kerzen (zB an Adventskränzen, Gestecken) dürfen nur unter Aufsicht brennen.
- Mängel an elektrischen Anlagen, an Brandschutzeinrichtungen, defekte Gasversorgungsanlagen und -geräte sind sofort dem Brandschutzbeauftragten oder dem Vorgesetzten zu melden.
- Rettungswege, wie Treppen und Flure, sowie Verkehrswege im Freien müssen stets in voller Breite frei gehalten werden.
- Selbstschließende Türen in Fluren zu besonderen Räumen (Labor, Lagerräume usw) und Treppenräumen dürfen nicht festgestellt oder verkeilt werden.
- Notwendige Ausgänge (Notausgänge) müssen jederzeit begehbar sein.
- Jeder Mitarbeiter muss die Notrufnummer, den Standort der Feuermelder und Feuerlöscher sowie die Rettungswege kennen!