3.1.4 Wartung von Sicherheitsbeleuchtungen
Verwendungszweck: Anforderungen an Prüfungen und Wartungen von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
Rechtliche Grundlagen: |
§ 13 Arbeitsstättenverordnung (AStV) |
OVE E 8101:2025-10- „Elektrische Niederspannungsanlagen“ |
ÖNORM EN 50172:2024-11-01 „Sicherheitsbeleuchtungsanlagen“, Kap 7 |
ÖVE/ÖNORM EN 62034:2013-03-01 „Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege“ |
ÖNORM EN 1838:2025-03-01 „Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung für bauliche Anlagen“ |
OVE-Fachinformation E08:2021-04-01 „Arbeitsstätten – Ausführung von Sicherheitsbeleuchtung und nachleuchtenden Orientierungshilfen“ |
Nr | Vorgehensweise | OK | Bemerkung |
Kontrollen durch den Betreiber (Eigenkontrollen, täglich) | |||
1 | Statusanzeigen eines zentralen Sicherheitsstromversorgungssystems (Sichtprüfung zur Kontrolle des betriebsbereiten Zustands, sodass eine Funktionskontrolle entbehrlich ist) |
|
|
2 | Kontrolle von Systemen mit selbstversorgten Notleuchten |
|
|
Kontrollen durch den Betreiber (Eigenkontrollen, wöchentlich) | |||
3 | Funktion der Sicherheitsleuchten bei Versorgung mit Einzelbatterien |
|
|
Kontrollen durch den Betreiber (Eigenkontrollen, monatlich, zusätzlich zu täglichen Kontrollen) | |||
4 | Funktion der Leuchten durch Simulation eines Notbetriebs durch Ausfall der Stromversorgung in der Dauer des Systemerhalts (bei Verwendung eines automatischen Prüfsystems gilt die Funktionsprüfung als erfüllt, wenn der Anzeigenstatus oder die Fernanzeige des Prüfsystems kontrolliert werden) |
|
|
5 | Sichtprüfung der beweglichen Teile, der Kraftstoff- und Druckluftleitungen und des Treibstoffvorrats der Sicherheitsstromquelle im Zuge der Leuchten-Funktionsprüfung |
|
|
6 | Durchführung des Funktionstests mit mindestens 50 % der maximal zu erwartenden Verbraucherleistung der Sicherheitsstromquelle |
|
|
7 | Prüfung von Meldelampen und Meldegeräten nach Beendigung der Stromunterbrechung auf Wiederherstellung der allgemeinen Stromversorgung |
|
|
8 | Kontrolle auf Vorhandensein aller Notleuchten und Sicherheitszeichen und ihres Erhaltungszustands (zB Verschmutzung) |
|
|
9 | Prüfung von Überwachungseinrichtungen auf korrekten Betrieb |
|
|
Prüfungen (jährlich) | |||
10 | Überprüfung der ausreichenden Kapazität der Batterien bzw der Bemessungsleistung des Sicherheitsstromaggregats zur Feststellung des Erfüllens der Bemessungsdauer in Bezug auf den erforderlichen Leistungsbedarf der Verbraucher |
|
|
11 | Prüfung der Anlagenfunktion und des Stromerzeugungsaggregats durch Unterbrechung der Netzzuleitung über mindestens 1 Stunde, nach Möglichkeit bei maximaler Verbraucherleistung bzw Prüfung der Funktion der Umschalteinrichtung bei Einsatz von voneinander unabhängigen separaten Einspeisungen |
|
|
12 | Manuelle Prüfung der Gerätefunktion bei Installation einer automatischen Prüfeinrichtung durch Trennung vom Netz |
|
|
Prüfungen alle drei (bzw fünf) Jahre | |||
13 | Messung der Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung |
|
|
Außerordentliche Prüfungen | |||
14 | Nach größeren Instandsetzungen oder Reparaturen |
|
|
15 | Bei begründeten Zweifeln am ordnungsgemäßen Zustand |
|
|
Aufbewahrung der Prüfungsprotokolle; Prüfbuch | |||
16 | Aufbewahrungszeitraum generell: 3 Jahre |
|
|
17 | Aufbewahrung von Aufzeichnungen über Kontrollen der Leuchten: 6 Monate |
|
|
18 | Führung eines Prüfbuches |
|
|