3.3.1 Industrieunfallrecht – gefährliche (Seveso-)Betriebsanlage – Meldung über die Errichtung oder Änderung
Nach § 84d Abs 1 Gewerbeordnung (GewO) 1994 bzw § 59d Abs 1 AWG 2002 ist der Betriebsinhaber verpflichtet, die Errichtung eines Seveso-Betriebes (iSd Begriffsbestimmungen des § 84b Z 1 iVm Z 2, 3 und 5 od 6 od 7 GewO 1994 für „Betrieb“ bzw § 2 Abs 9 Z 2 iVm Z 3, 4 und 6 od 7 od 8 AWG 2002 für „Seveso-Betrieb“) oder eine Änderung, die eine Änderung der Auflistung der im Betrieb vorhandenen gefährlichen (Seveso-)Stoffe zur Folge hat, binnen einer angemessenen Frist vor der Errichtung oder der Änderung an die entsprechende Anlagengenehmigungsbehörde zu melden. Für andere Fälle von Änderungen (zB Änderungen der Einstufungskriterien für Stoffe, die dazu führen, dass der Betrieb zum Seveso-Betrieb wird) sind gem § 84d Abs 2 Z 2 GewO 1994 innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung, bei Abfallbehandlungsanlagen gem § 59d Abs 2 Z 2 AWG 2002 ab dem Zeitpunkt der Änderung, diese der Behörde mitzuteilen.