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Dokument-ID: 1147378
Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022 (Oö. HaBV 2022)
§ 40. Gleichwertigkeitsklausel
Den in dieser Verordnung enthaltenen Vorgaben einschließlich der zitierten Normen und sonstigen technischen Richtlinien sind solche Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines vom Unionsrecht insofern als gleichwertig anerkannten Drittstaates gleichzuhalten, die die Einhaltung der Grundsätze des § 1 Abs. 2 Oö. LuftREnTG ebenfalls sicherstellen.