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Dokument-ID: 1249856
Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)
§ 50. Lüftung
Lagerräume für Druckgefäße gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1. Diese müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).