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Neu Dokument-ID: 1249857

Vorschrift

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 51. Explosionsgefährdeter Bereich

idF BGBl. II Nr. 15/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2026

Vor Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen von Lagerräumen für Druckgefäße müssen für das gefahrlose Abziehen etwaig auftretender Flüssiggas-Luft-Gemische den §§ 9 und 58 entsprechende explosionsgefährdete Bereiche, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten eines explosionsgefährdeten Bereiches um mindestens 2 m über dem Fußboden des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig.