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Clemens Gärner - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.2 Zahlungsplan

Der Zahlungsplan funktioniert im Wesentlichen wie der Sanierungsplan. Aber im Unterschied dazu ist für den Zahlungsplan keine Mindestquote vorgeschrieben und vorhandenes Vermögen muss verwertet werden. Ein Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans kann der Schuldner schon im Eröffnungsantrag stellen. Er kann diesen aber auch in jeder Lage des Verfahrens stellen. Beim Zahlungsplan muss der Schuldner den Gläubigern eine Quote anbieten, die seinem voraussichtlichen Einkommen in den nächsten fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist beträgt maximal sieben Jahre. Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig, so braucht er (seit 01.11.2017) keine Zahlungen anbieten (keine Mindestquote mehr). Voraussetzung für den Zahlungsplan ist, dass die Mehrheit der Gläubiger zustimmt. Kann der Schuldner seinen Zahlungsplan wie vereinbart erfüllen, dann wird er nach Zahlung der letzten Rate automatisch von den restlichen Schulden befreit.

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