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Walter Rauter | Praxiswissen | Fachbeitrag

Die Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF

Allgemeines

Durch die Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl II Nr 179/2016, wird ab 1. August 2016 die zulässige Exposition am Arbeitsplatz gegenüber elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz geregelt. Mit der VEMF als Verordnung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG wird die Richtlinie 2013/35/EU in nationales Recht umgesetzt. Die Verordnung regelt nicht den Schutz vor vermuteten gesundheitsschädlichen Langzeitwirkungen, wie Kopftumore oder Leukämie, oder den Schutz bei Vorliegen von Elektrosensibilität.

Die VEMF besitzt in Ergänzung des ausführenden Teils drei Anhänge, in denen die verwendeten physikalischen Größen beschrieben werden und die Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte für nicht-thermische und thermische Wirkungen von EMF festgelegt werden.

Elektrische Felder im menschlichen Gewebe sind nur durch komplexe Rechenverfahren, jedoch nicht messtechnisch bestimmbar. Um den Aufwand für die Bewertung in vielen Fällen zu reduzieren, legt die VEMF Auslösewerte fest, deren Einhaltung auch die Einhaltung der zugehörigen Expositionsgrenzwerte bedeutet. Die Auslösewerte sind die am Platz des exponierten Arbeitnehmers/der exponierten Arbeitnehmerin maximal zulässigen Werte des elektrischen Feldes und der magnetischen Flussdichte, sie können auch durch Messung bestimmt werden.

Wenn ein Auslösewert eingehalten wird, kann davon ausgegangen werden, dass auch der zugehörige Expositionsgrenzwert eingehalten ist. Wird ein Auslösewert überschritten, muss entweder das Feld am Arbeitsplatz bis unterhalb des Auslösewertes reduziert werden oder es muss durch Berechnungen nachgewiesen werden, dass trotzdem der zugehörige Expositionsgrenzwert eingehalten ist.

Expositionsgrenzwerte für nicht-thermische Wirkungen (§ 3 Abs 1 VEMF)

Für statische Magnetfelder (0 Hz) sind Expositionsgrenzwerte jeweils für Kopf und Rumpf bzw für die Gliedmaßen festgelegt. Bei magnetischen Gleichfeldern ist die biologische Wirkung auf den menschlichen Körper umso größer, je schneller sich eine Person im Feld bewegt, da diese Bewegung selbst erst ein Wechselfeld im Körper erzeugt, das durch Induktion Wirbelströme und damit elektrische Felder im Gewebe erzeugen kann.

Im Frequenzbereich von 1 Hz bis 10 MHz bestehen Expositionsgrenzwerte für das periphere Nervensystem, deren Überschreitung unerwünschte Nervenstimulation bewirken kann. Im Bereich von 1 Hz bis 400 Hz kann bei Überbelastung des Kopfes eine Reizwirkung auf das sensorische Nervensystem (Auge, Ohr) ausgeübt werden, daher legt die VEMF hier zusätzliche Expositionsgrenzwerte fest, die unterhalb jener für das periphere Nervensystem liegen.

Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen (§ 3 Abs 2 VEMF)

Die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz beschränkt die Gewebserwärmung auf ein zulässiges Niveau. Auch hier existiert neben den gesundheitlichen Grenzwerten ein sensorischer Grenzwert (im Bereich von 6 GHz bis 300 GHz), dessen Überschreitung zu Höreffekten führen kann.

Ausnahmen (§ 3 Abs 6 bis 8 VEMF)

Bei der medizinischen Anwendung von Magnetresonanz im Gesundheitswesen und damit verknüpften Forschungsarbeiten dürfen Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wenn eine Gefahrenbeurteilung durchgeführt wurde und alle technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Reduzierung der Exposition getroffen wurden und nachgewiesen wird, dass Arbeitnehmer/innen trotzdem vor gesundheitsschädlichen Wirkungen und Sicherheitsrisiken geschützt sind.

Weiters lässt die VEMF eine vorübergehende Überschreitung bestimmter Expositionsgrenzwerte zu, nämlich

  • bei Widerstands- und Bolzenschweißarbeiten in engen Räumen und
  • in elektrischen Anlagen zur Erzeugung, Übertragung und Verteilung elektrischer Energie
    • bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten,
    • bei Nennspannungen von 220 kV oder darüber und
    • in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten, wenn bei absehbaren Betriebsstörungen übermäßig hohe Ströme auftreten.

Es dürfen jedoch nur die sensorischen Expositionsgrenzwerte überschritten werden, ausgenommen im Fall von hohen Fehlerströmen (letzter Punkt), wo auch der gesundheitliche Grenzwert überschritten werden darf, sofern keine gesundheitsschädigenden Wirkungen auftreten können, und nur während der zulässigen maximalen Abschaltzeit (einige Sekunden). Bedingung für die Gewährung einer Ausnahme ist, dass im Vorfeld der Arbeitsplatz evaluiert wurde, nach dem Stand der Technik alle Maßnahmen zur Expositionsreduktion durchgeführt und die betroffenen Arbeitnehmer/innen über mögliche, durch EMF hervorgerufene Symptome informiert wurden.

In jedem Fall der Inanspruchnahme einer Ausnahme muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument entsprechend angepasst werden (§ 7 Abs 4 VEMF).

Auslösewerte (§ 4 VEMF)

Wenn die Auslösewerte eingehalten sind, kann davon ausgegangen werden, dass auch die zugehörigen Expositionsgrenzwerte eingehalten sind. Eine Überschreitung eines Auslösewertes bedeutet jedoch nicht zwangsläufig eine Überschreitung des Expositionsgrenzwertes. Zusätzlich zu den Auslösewerten für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte sind auch Auslösewerte für Kontaktströme und für induzierte Ströme in den Gliedmaßen festgelegt, weiters für das statische Magnetfeld, das höchstens auf aktive Implantate wirken darf, und für die Projektilwirkung (Punkt 4 in Anlage 2 VEMV).

Falls der niedrige Auslösewert für die elektrische Feldstärke überschritten wird, sind Maßnahmen, wie Erdung, Potenzialausgleich und Verwendung von isolierender persönlicher Schutzausrüstung, gegen übermäßige Funkenentladungen zu treffen (§ 5 Abs 6 VEMV).

Grenzwerte für besonders schutzbedürftige und besonders gefährdete Arbeitnehmer/innen (§ 5 VEMF, § 4 KJBG-VO, § 7 Abs 1 Z 2 VEMF)

Für werdende Mütter gelten die Referenzwerte (als Auslösewerte) und Basisgrenzwerte (als Expositionsgrenzwerte), die nach Empfehlung des Rates 1999/519/EG (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31999H0519&from=DE) zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern festgelegt wurden.

Für Jugendliche gelten nach § 4 Abs 2 Z 1 KJBG-VO die Auslösewerte als Expositionsgrenzwerte. Erst nach 18 Monaten Ausbildung dürfen Jugendliche bis zu den Expositionsgrenzwerten belastet werden, jedoch nur, wenn die Arbeiten unter Aufsicht durchgeführt werden.

Wenn Arbeitnehmer/innen Träger/innen von aktiven oder passiven medizinischen Körperimplantaten sind, ist zu beachten, dass trotz Einhaltung der Expositionsgrenzwerte Störungen bei aktiven Implantaten, wie zB Herzschrittmachern, Defibrillatoren, Cochlea-Implantaten, am Körper getragenen Medizingeräten (zB Insulinpumpen), oder Überbelastungen durch die Erwärmung metallischer Prothesen auftreten können. Für magnetische Gleichfelder gibt die VEMF einen Wert von 0,5 mT als Auslösewert für aktive Implantate an, für andere Frequenzen sind keine maximal zulässigen Feldwerte festgelegt. Zur Unterstützung bei der Gefahrenbeurteilung können die Fachinformation des Österreichischen Elektrotechnischen Komitees (OEK) „Personen mit aktiven Implantaten in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern“ und der Forschungsbericht 451 „Elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz“ des deutschen Sozialministeriums (BMAS) als Regeln der Technik herangezogen werden. Im Zweifel, ob sich Implantatträger/innen in einem bestimmten elektromagnetischen Feld aufhalten dürfen, muss eine ärztliche Beurteilung erfolgen.

Bewertungen, Berechnungen und Messungen (§ 6 VEMF)

Um festzustellen, ob Expositonsgrenzwerte an Arbeitsplätzen eingehalten werden, können herangezogen werden:

  • Bedienungs- und Betriebsanleitungen
  • Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen von EMF-Quellen
  • Wissenschaftliche Erkenntnisse
  • Vergleichsdaten
  • Leitfäden der Europäischen Kommission (Praktischer Leitfaden, Fallstudien, Leitfaden für KMU) zur Richtlinie 2013/35/EU
  • ÖVE/ÖNORM EN 50499 „Verfahren für die Beurteilung der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber elektromagnetischen Feldern“, enthält eine Liste unter Standardbedingungen unbedenklicher Elektrogeräte
  • Computerprogramm EMES der AUVA für die Evaluierung von Büroarbeitsplätzen; für die Anwendung von EMES sind keine Vorkenntnisse über EMF erforderlich, das Programm ist auf der Internetsite eval.at kostenlos verfügbar

Ist es nicht möglich, aufgrund obiger Informationen eine Überexposition auszuschließen, sind zu diesem Zweck Berechnungen oder Messungen erforderlich. Diese dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden, die über geeignete Einrichtungen und Unterlagen verfügen.

Bei Büroarbeitsplätzen, an denen die üblichen Arten und Mengen elektrischer Arbeitsmittel (Computer, Monitor, Drucker, Kopierer, Scanner etc) verwendet werden und die keiner außergewöhnlichen Belastungen durch von außen einwirkende EMF (zB in der Nähe befindliche Mobilfunk-Basisstationen, Transformatoren oder Stromleitungen hoher Leistungen) unterworfen sind, kann bei der Evaluierung von einer Einhaltung der Expositionsgrenzwerte ausgegangen werden.

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 7 VEMF)

Der Gefahrenbeurteilung sind die Ergebnisse der Bewertungen, Berechnungen und Messungen zugrunde zu legen.

Auf den Schutz besonders gefährdeter oder besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen ist zu achten (siehe gleichnamiger Abschnitt).

Auch am Körper getragene metallische Gegenstände, wie Brillen, Ringe oder Schmuck, sind bei der Evaluierung zu berücksichtigen, da EMF eine Erwärmung solcher Gegenstände bewirken kann.

Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig und auch unter folgenden Umständen zu aktualisieren:

  • Auslösewerte sind überschritten und ein Nachweis für die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte kann nicht erbracht werden bzw Sicherheitsrisiken können nicht ausgeschlossen werden,
  • durch Veränderungen (zB neue Arbeitsmittel) ist die Evaluierung veraltet,
  • aufgrund einer Bewertung (zB Messung),
  • aufgrund des Ergebnisses einer Gesundheitsüberwachung,
  • wenn besonders gefährdete Arbeitnehmer/innen, wie zB Herzschrittmacherträger/innen, eingestellt werden,
  • wenn bei vorübergehender Überschreitung von Expositionsgrenzwerten von exponierten Arbeitnehmer/innen entsprechende Symptome (Schwindelgefühl, Übelkeit, optische Wahrnehmungsstörungen) gemeldet werden.

Information und Unterweisung (§ 8 VEMF)

Arbeitnehmer/innen sind über die Gefährdungen durch EMF und die Maßnahmen zu deren Vermeidung zu informieren und zu unterweisen, wenn bei ihrer Tätigkeit die Möglichkeit besteht, dass ein Auslösewert überschritten wird und auch die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird. Arbeitnehmer/innen muss die Möglichkeit gegeben werden, Symptome bzw Effekte, die durch EMF hervorgerufen werden können (wie Schwindelgefühl, Übelkeit und optische Wahrnehmungsstörungen) zu erkennen.

Bedeutend sind der richtige Umgang mit Arbeitsmitteln und korrekte Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition, wobei ein möglichst großer Abstand (vor allem des Kopfes) von der EMF-Quelle wohl die wichtigste Verhaltensregel darstellt.

Träger/innen von aktiven oder passiven Implantaten sind über die Auswirkungen durch eine Überexposition zu informieren. Im Fall von aktiven Implantaten kann dies zum Versagen oder einer Fehlfunktion des Implantats führen, passive Implantate aus Metall können sich erwärmen.

Maßnahmen (§§ 9 und 10 VEMF)

Falls eine Einhaltung des Expositionsgrenzwertes, zB durch Einhaltung des Auslösewertes, nicht nachgewiesen werden kann, sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Exposition zu senken. Da sowohl das elektrische als auch das magnetische Feld mit der Entfernung stark abnehmen, ist ein ausreichender Abstand zur Feldquelle die wichtigste und oft auch die einfachste Maßnahme, um eine Überexposition zu vermeiden. Die Exposition am Arbeitsplatz kann auch durch folgende Maßnahmen reduziert werden:

  • Alternative Arbeitsverfahren oder Verwendung von Arbeitsmitteln, die geringere Felder emittieren
  • Abschirmungen, wobei Magnetfelder im Gegensatz zu elektrischen Feldern üblicherweise nur schwer und mit hohem Aufwand abgeschirmt werden können
  • Begrenzung der Einwirkdauer bei thermischen Wirkungen (betrifft nur Felder ab einer Frequenz von 100 kHz); die auftretenden Feldwerte sind hier über Sechs-Minuten-Intervalle zu mitteln, da das erwärmte Gewebe diese Zeit benötigt, um bei konstanter Feldeinwirkung die Endtemperatur zu erreichen. Somit können bei kürzeren Einwirkdauern die Auslösewerte entsprechend erhöht werden.

Hinweis:

Für nicht-thermische Wirkungen ist der Auslösewert immer ein Momentanwert, da eine Nervenreizung faktisch unverzögert stattfindet.

Persönliche Schutzausrüstung (§ 11 VEMF)

Dort, wo Expositionsgrenzwerte überschritten werden, ist persönliche Schutzausrüstung (PSA) vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und vom Arbeitnehmer zu tragen. PSA wird nur als Schutz gegen das elektrische Feld angeboten und besteht aus einem Ganzkörperanzug samt Haube, in dem Metallfäden zu einem Faradayschen Käfig verwoben sind. Ein Metallgitter befindet sich vor dem Sehschlitz der Haube.

Wenn der niedrige Auslösewert für das elektrische Feld überschritten ist, ist PSA (zB isolierende Handschuhe) zu verwenden, sofern nicht andere Maßnahmen getroffen sind, um übermäßige Kontaktströme zu vermeiden (siehe Abschnitt „Auslösewerte“, letzter Absatz).

Kennzeichnung (§ 11 VEMF)

Bereiche sind zu kennzeichnen, wenn in ihnen ein Auslösewert überschritten ist oder Arbeitnehmer/innen einer Gefährdung durch EMF ausgesetzt sein könnten (zB Träger/innen von Herzschrittmachern oder anderen Implantaten).

Zur Angabe der Art der Gefahr können das Warnzeichen „Warnung vor nichtionisierender Strahlung“ (evtl mit Zusatzschild „Elektromagnetisches Feld“) oder, wenn die Überbelastung durch den magnetischen Anteil erfolgt, das Warnzeichen „Warnung vor starkem magnetischem Feld“ gemäß Kennzeichnungsverordnung – KennV verwendet werden. Falls in Bereichen Felder auftreten, die Herzschrittmacher stören könnten, ist das entsprechende Verbotsschild aus der ÖNORM ISO 7010 zu verwenden.

Gesundheitsüberwachung (§ 8 Abs 1 Z 5 VEMF, § 5 Abs 1 Z 5 VGÜ)

Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die einer Belastung oberhalb der Expositionsgrenzwerte ausgesetzt sind oder die für Überbelastung durch EMF typischen gesundheitlichen Auswirkungen zeigen, eine ärztliche Untersuchung ermöglicht wird. Wiederkehrende Untersuchungen sind im Intervall von fünf Jahren anzubieten. Diese Regelung ist nicht in der VEMF, sondern in der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ festgelegt.

EMF-Risikobereiche

  1. Bereiche, in denen hohe elektrische Spannungen oder Ströme auftreten oder starke Felder zur Materialerwärmung erzeugt werden. Beispiele dafür sind
    • Kraftwerke, Umspannwerke, Anlagen für die Stromversorgung mit hoher Leistung
    • Elektroschweißarbeiten, insbesondere Punkt- und Bolzenschweißen
    • Elektrolyseanlagen
    • Induktionsöfen (Schmelzöfen)
    • Induktionsherde zur Speisenzubereitung
    • Magnetresonanztomografen, Diathermiegeräte
    • Arbeitsplätze, in deren Nähe Magnetisierungs- oder Entmagnetisierungsvorgänge durchgeführt werden
  2. Bereiche, wo elektromagnetische Felder sich in Form von Strahlung von den Feldquellen ablösen und beginnen, sich auszubreiten, zB in Nahbereichen von Sendeantennen des Rundfunks und Mobilfunks