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Marko Sušnik - Norbert Neuwirth | Praxiswissen | Fachbeitrag

Gefährdungsermittlung, -beurteilung und Maßnahmensetzung (Evaluierung) und ArbeitnehmerInnenschutz

Aus der Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes brachten die Neuerungen der letzten Jahre einige Vorteile:

  • Mehr (öffentliche und zuverlässigere) Daten über gefährliche Eigenschaften von Stoffen (durch REACH-Registrierung und Bewertung)
  • Mehr Informationen zur Verwendung von Stoffen (durch REACH-Registrierung)
  • Verstärkung der Substitutionspflicht (durch REACH-Zulassung)
  • Raschere Abhandlung von Beschränkungen und Verboten (durch REACH-Beschränkung)
  • Verbesserung der Gefahrenkommunikation in der Lieferkette (durch REACH-Sicherheitsdatenblatt und andere Kommunikationsregeln)
  • Verzeichnis aller gefährlichen Stoffe in der EU (durch CLP-Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis)

Arbeitsstoffevaluierung

Ein Kernelement des ArbeitnehmerInnenschutzrechtes ist die Gefährdungsbeurteilung von gefährlichen Arbeitsstoffen, die nicht mit der REACH-Evaluierung verwechselt werden darf. Diese steht unmittelbar an einer Schnittstelle zur REACH-Verordnung, denn das Sicherheitsdatenblatt ist eine zentrale Informationsquelle dafür. Das hoffentlich qualitativ hochwertige Sicherheitsdatenblatt muss zur Evaluierung des Umgangs mit dem betreffenden Arbeitsstoff befähigen. Zusätzlich soll die Stoffsicherheitsbeurteilung einen Grundentwurf der Arbeitsstoffevaluierung liefern.

Stoffsicherheitsbeurteilung

Die Stoffsicherheitsbeurteilung wird im so genannten Stoffsicherheitsbericht festgehalten. Ein Teil davon sind Expositionsszenarien, welche im erweiterten Sicherheitsdatenblatt (Anhang zum klassischen Sicherheitsdatenblatt) an Abnehmer eines Stoffes kommuniziert werden. Expositionsszenarien sind eine Zusammenstellung von Bedingungen – inklusive Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen – mit denen dargestellt wird, wie ein Stoff hergestellt oder während seines Lebenszyklus verwendet wird und wie der Hersteller oder Importeur die Exposition von Mensch und Umwelt beherrscht oder den nachgeschalteten Anwendern zu beherrschen empfiehlt.

Ein bestimmtes Szenario kann ein spezifisches Verfahren oder eine spezifische Verwendung oder gegebenenfalls verschiedene Verfahren oder Verwendungen abdecken. Dabei ist zu beachten, dass ein Stoffsicherheitsbericht – und somit Expositionsszenarien – nur für Stoffe, die ab 10 t/a hergestellt oder importiert werden, verpflichtend ist. Zu betonen gilt aber, dass die kostenfreie Zurverfügungstellung eines Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe und Gemische eine Verpflichtung des Lieferanten ist. Es ist faktisch ein Teil des gekauften chemischen Produktes und muss in Österreich in deutscher Sprache sein. So gehört dazu auch, dass der Lieferant bei Änderung von Angaben alle Kunden der letzten 12 Monate über diese informieren muss, was wiederum dem Verwender das Leben bei der laufenden Gefahrstoffevaluierung erleichtert.

Chemikalienrecht und Gefährdungsbeurteilung nach ASchG

Das Arbeitnehmerschutzgesetz sieht in den §§ 4 und 5 vor, dass Gefahren, die im Zusammenhang mit der Arbeit stehen, zu ermitteln und zu beurteilen sind. Sodann müssen Maßnahmen gegen diese festgestellten Gefahren gesetzt werden. Komplementär dazu sieht Art 37 Abs 5 der REACH-Verordnung vor, dass ein nachgeschalteter Anwender – also beruflicher Verwender – geeignete Maßnahmen zur angemessenen Risikobeherrschung zu ermitteln, anzuwenden und gegebenenfalls zu empfehlen hat. Die Informationen stammen aus Unterlagen wie

  • dem Sicherheitsdatenblatt (Art 31),
  • der eigenen Stoffsicherheitsbeurteilung oder
  • vergleichbaren Informationen nach Art 32 der REACH-Verordnung.

Auch hat der Arbeitgeber nach Art 35 REACH-Verordnung dem Arbeitnehmer Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen zu Stoffen, denen er bei seiner Arbeit ausgesetzt sein könnte, zu gewähren. Das erweiterte Sicherheitsdatenblatt kann bei diesen Ermittlungen und Beurteilungen eine sehr gute Informationsquelle sein. Idealerweise wäre mittelfristig zu hoffen, dass die Arbeitsstoffevaluierung bzgl chemischer Stoffe durch ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt wesentlich unterstützt werden könnte.

Bis das Chemikalienrecht und das ArbeitnehmerInnenschutzrecht entsprechend harmonieren, müssen manche Ungereimtheiten gelöst werden. Insbesondere stellt sich die Frage, welche Werte heranzuziehen sind, wenn zB ein MAK vorhanden ist und gleichzeitig ein Sicherheitsdatenblatt einen DNEL (Derived No Effect Level) vorsieht. Beide Werte sind von der Funktion faktisch ident, allerdings ist der MAK behördlich festgelegt und der DNEL nicht direkt rechtlich verbindlich. Hier ist wahrscheinlich der niedrigere Wert heranzuziehen, auch wenn dieser deutlich unter dem MAK liegt. Es gilt ja das Minimierungsgebot und zum Unterschied zum MAK-Wert, gibt es für den DNEL eine Beschreibung über das Expositionsszenario, wie der DNEL eingehalten werden kann.

Vielerlei Aspekte müssen auch im Chemikalienrecht selbst noch geklärt werden, insbesondere wie das erweiterte Sicherheitsdatenblatt anwenderfreundlicher und verständlicher gestaltet werden kann, sodass auch kleinere Unternehmen mit den dort zT nicht einfach verständlichen Informationen umgehen können. Dabei hat man sich über eine Standardisierung geeinigt, die aber rechtlich nicht verbindlich ist.

Besonders wichtig wird auch sein, dass die Daten des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses bereinigt werden. Die derzeitige Situation ist unbefriedigend, auch wenn die ECHA dazu recht praktische Hilfsmittel, zB in Form eines „Brief Profile“, anbietet, die die einzelnen Meldungen statistisch auswertet. Hierbei kann man gut erkennen, welche Einstufungen am ehesten zuverlässig sind bzw ob die Einstufungen auf qualitativen Daten (zB aus einer Registrierung) beruhen oder eher nicht. Gerade dieses Verzeichnis kann mit etwas Obacht eine gute Informationsquelle zu Stoffeigenschaften – und so ein Hilfsmittel bei der Arbeitsstoffevaluierung – sein. Allgemein sollte man im Zusammenhang mit der CLP-Verordnung beachten, dass die Übersetzung der konkreten Gefahren vom alten Recht nicht unbedingt immer einfach in die CLP-Einstufung erfolgen kann. Einige Kriterien unterscheiden sich doch deutlich und besonders bei Gemischen sind die CLP-Kriterien oft konservativer. Damit sind zukünftig mehr chemische Arbeitsmittel als gefährlich einzustufen und unterliegen somit der Arbeitsstoffevaluierung.

Informationspflicht gegenüber vorgeschalteten Akteuren

Eine weitere Vertiefung der Schnittstelle von Chemie und ArbeitnehmerInnenschutz ist Art 34 REACH-Verordnung. Dieser Artikel regelt die Informationspflicht gegenüber den vorgeschalteten Akteuren, dies wurde zT schon im alten Chemikalienrecht in einigen Branchen gelebt und durch REACH explizit formalisiert. Dabei hat der nachgeschaltete Anwender (Verwender von Chemikalien), die Pflicht, seinen Lieferanten über neue Informationen über gefährliche Stoffeigenschaften oder die Eignung von Risikomanagementmaßnahmen zu informieren.

Gerade solche Informationen können sich aus der Evaluierung ergeben und wandern dann zurück in der Lieferkette bis letztendlich zum Registranten. Dieser muss sodann darauf reagieren und gegebenenfalls sein Registrierungsdossier und folglich seine Sicherheitsdatenblätter aktualisieren. Ganz im Sinne einer intensiveren Kommunikation in der Lieferkette fließen so Informationen aus der betrieblichen Praxis eines Verwenders in das manchmal etwas theoretische Dossier eines Registranten.