3.4.1 Gehaltsvereinbarung nach dem VBG
Das Monatsentgelt, die dem Vertragsbediensteten gebührenden Zulagen, die gem § 8a Abs 2 VBG gebührenden Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge werden am 15. eines jeden Monats auf das vom Vertragsbediensteten angegebene Konto angewiesen. Die Sonderzahlungen sind gem § 18 Abs 2 VBG für jedes Kalendervierteljahr am 15. März, am 15. Juni, am 15. September und am 15. November eines jeden Kalenderjahres in Höhe von 50 % des für den Monat der Auszahlung zustehenden Entgelts im jeweiligen Kalendervierteljahr zur Zahlung fällig.