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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

Business Judgement Rule

Ein Geschäftsführer handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (= Business Judgement Rule, eingeführt mit dem StRÄG 2015).

Die Business Judgement Rule entspricht im Kern der schon vor dem StRÄG 2015 bestandenen Rechtsprechung des OGH, die den Geschäftsführern einer GmbH (oder Vorständen einer AG) einen weitgehenden haftungsfreien unternehmerischen Ermessensspielraum zubilligt. Die Konsequenz ist, dass die vom Organmitglied getroffenen Entscheidungen keiner vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Nur eklatante Fehlentscheidungen, bspw „ein eklatanter Ermessensmissbrauch“ (siehe dazu 1 Ob 144/01k), „eine geradezu unvertretbare unternehmerische Entscheidung“ (siehe dazu 7 Ob 58/08t) oder „eine evident unrichtige Sachentscheidung“ (siehe dazu 6 Ob 160/15w), sollen zu einer Haftung führen. Im Gegenschluss bedeutet dies, dass „einfache“ Fehler haftungsfrei bleiben (Karollus, ÖBA 2016, 254). Das unternehmerische Risiko muss letztlich von der Gesellschaft und damit wirtschaftlich von den Gesellschaftern getragen werden und somit trifft die Geschäftsführer keine Erfolgshaftung (RIS-Justiz RS0059528). Die neue gesetzliche Regelung weist zwar einen anderen Ansatzpunkt auf als die bisherige Rechtsprechung des OGH, nämlich dass mehr auf das Verfahren der Entscheidungsfindung als auf das Ergebnis abgestellt wird, dennoch werden sich bei der Lösung von den konkreten Fällen wohl kaum Unterschiede ergeben (Karollus, ÖBA 2016, 254).

Damit die Business Judgment Rule iSd § 25 Abs 1a GmbHG erfüllt ist und somit der Geschäftsführer jedenfalls von der Haftung befreit ist („safe harbour“), müssen die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung kumulativ vorliegen.

Unternehmerische Ermessensentscheidung

Der Gesetzgeber stellt auf eine unternehmerische Entscheidung ab. Somit ist die Business Judgment Rule nur dann anzuwenden, sofern ein unternehmerischer Ermessensspielraum besteht. Darauf hatte der OGH auch schon in seiner bisherigen Rechtsprechung abgestellt (RIS-Justiz RS0049482). Keinen legitimen Anwendungsbereich hat § 25 Abs 1a GmbHG hingegen zunächst im Bereich des zwingenden Rechts, bspw Einlagenrückgewähr, Eigenkapitalersatz, Rechnungslegung. Allenfalls mag bei schwierigen rechtlichen Fragen eine vertretbare Rechtsansicht, insbesondere bei einer Absicherung durch einen Expertenrat, zu einer Haftungsbefreiung führen. Mit der Business Judgment Rule hat dies aber nichts zu tun, vielmehr geht es dabei allein um die Haftung im Rahmen der allgemeinen Generalklausel in § 25 Abs 1 GmbHG (Karollus, ÖBA 2016, 256 f). § 25 Abs 1a GmbHG ist auch bei einer Missachtung von Kompetenzvorschriften, bspw Genehmigungsvorbehalt des Aufsichtsrates oder notwendige Zustimmung der Gesellschafter, nicht anzuwenden. Auch diese Vorschriften sind unbedingt einzuhalten, somit ohne einen Ermessensspielraum. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass in besonderen Ausnahmefällen, so wie zB bei Eilbedürftigkeit aufgrund von zeitlichen Engpässen und einer erwarteten nachträglichen Genehmigung durch das dafür zuständige Organ, eine Kompetenzüberschreitung legitimiert sein kann. In einem solchen Fall fehlt es bereits an einem Pflichtenverstoß. Die Business Judgment Rule wird aber für die Beurteilung, ob ein derartiger Ausnahmefall von den Kompetenzregeln vorgelegen ist, nicht heranzuziehen sein (Karollus, ÖBA 2016, 256 f).

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Pflichten des Geschäftsführers kraft Gesetz, Anstellungsvertrag, Geschäftsordnung oder verbindlichen Anordnungen keine unternehmerischen Entscheidungen sind (Lutter, GesRz 2007, 81), und somit auch nicht zur Anwendbarkeit des § 25 Abs 1a GmbHG führen.

Handeln zum Wohle der Gesellschaft

Der Wortlaut des § 25 Abs 1a GmbHG normiert, dass der Geschäftsführer „annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“, damit die Business Judgment Rule anwendbar ist. Es kommt nicht nur darauf an, dass der Geschäftsführer subjektiv davon überzeugt war, im Interesse der Gesellschaft zu handeln, sondern auch und vor allem darauf, ob er vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu agieren. Auf diese Weise unterliegt das Handeln des Geschäftsführers einer normativen Nachprüfung anhand des Kriteriums der Vernünftigkeit. Damit die Intention der Business Judgment Rule gewahrt bleibt, ist bei der Nachprüfung der unternehmerische Ermessensspielraum des Geschäftsführers in ausreichender Weise zu berücksichtigen, es sind also ganz im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des OGH nur grobe Fehlbeurteilungen (siehe dazu bereits oben) von Relevanz (Karollus, ÖBA 2016, 257).

Handeln auf Grundlage angemessener Information

§ 25 Abs 1a GmbHG fordert außerdem das Handeln auf „Grundlage angemessener Information“. Die Definition der angemessenen Information kann in der Praxis jedoch nicht ganz unproblematisch sein. Eine Entscheidung muss sorgfältig vorbereitet sein. Das Maß an gebotener Information ist jedoch situationsbezogen zu bestimmen und bedeutet keinesfalls jede erdenkliche Information (Karollus, ÖBA 2016, 257 f). Natürlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Art der Entscheidung Bedacht zu nehmen (Lutter, GesRz 2007, 81).

Keine sachfremden Interessen

Einer näheren Konkretisierung bedarf auch das negative Tatbestandsmerkmal, dass sich das Organmitglied „nicht von sachfremden Interessen leiten lässt“. Einschlägig können sowohl eigene Interessen des betreffenden Organmitglieds als auch Drittinteressen sein, soweit diese mit den allein ausschlaggebenden Interessen der Gesellschaft nicht in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang können sich jedoch schwierige Abgrenzungsprobleme ergeben, so etwa ob bereits bei einer freundschaftlichen Verbindung des Geschäftsführers zu einem Geschäftspartner oder einer politischen Nahebeziehung ein der Anwendung von § 25 Abs 1a GmbHG entgegenstehender Anschein einer Befangenheit besteht (Karollus, ÖBA 2016, 258).

Es drängt sich nun die Frage auf, ob bereits jegliche Interessenkollision oder jede Intervention von außen die Anwendbarkeit der BusinessJudgment Rule ausschließt, also auch dann, wenn dennoch in einer plausiblen Weise von einer Handlung im Interesse des Unternehmenswohls ausgegangen werden durfte. Der Wortlaut der Bestimmung, nämlich „leiten lässt“, spricht für eine Auslegung, wonach die bloße Existenz sachfremder Interessen noch nicht schädlich ist, sondern es dafür auch auf die Kausalität für die getroffene Entscheidung ankommt. Das bedeutet, dass ein Interessenkonflikt, der sich auf die Entscheidung überhaupt nicht ausgewirkt hat, auch nicht relevant ist (Karollus, ÖBA 2016, 258; wohl anders Schima, GesRz 2015, 291, der diese Frage durch die neue Regelung noch nicht beantwortet sieht). Sollte jedoch ein Einfluss auf die Entscheidung gegeben sein, scheidet die Berufung auf die Privilegierung des § 25 Abs 1a GmbHG aus und es findet nur noch eine Beurteilung nach dem allgemeinen Sorgfaltsmaßstab statt. Im Ergebnis kann bei dieser Beurteilung immer noch das Nichtvorliegen einer Pflichtwidrigkeit festgestellt werden (Karollus, ÖBA 2016, 258).

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass ein „Interessenskonflikt“ iSd § 25 Abs 1a GmbHG dann wohl vorliegt, wenn die Nahebeziehung so stark ausgeprägt ist, dass ein vernünftiger Durchschnittsmensch damit rechnen muss, dass die konkrete Gefahr einer Beeinflussung besteht. Offen bleibt jedoch die Frage, ob ein Geschäftsführer generell verpflichtet ist, einen derartigen Interessenskonflikt offen zu legen (Schima, GesRz 2015, 291).

Beweislast

Die Beweislast für das Vorliegen des § 25 Abs 1a GmbHG wird wohl zumindest grundsätzlich beim Geschäftsführer liegen, da dies bereits zum einen aus den allgemeinen Regelungen der Organhaftung und zum anderen aus dem Charakter der Bestimmung als Ausnahmevorschrift folgt (Karollus, ÖBA 2016, 259).

Aus der Sicht des Geschäftsführers ist es daher anzuraten, dafür Sorge zu tragen, dass die für die Entscheidung relevanten Gründe und Umstände sowie die Begründung, warum die Entscheidung dem Wohl der Gesellschaft entspricht, dokumentiert werden.

Konsequenz

Wenn ein Geschäftsführer Handlungen setzt, die sich unter den Tatbestand des § 25 Abs 1a GmbHG subsumieren lassen, sind diese als nicht pflichtwidrig zu qualifizieren.

Da die Voraussetzungen des § 25 Abs 1a GmbHG kumulativ vorliegen müssen, entfällt diese Haftungsprivilegierung, wenn ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist. Insofern kann es auch zu einer Verschärfung der bisherigen Rechtsprechungslinie des OGH kommen. Diese Haftungsverschärfung würde jedoch dann nicht eintreten, wenn die bisherige Rechtsprechung des OGH zur nur eingeschränkten Haftung für Ermessenentscheidung von Geschäftsführen weiterhin im Rahmen der Haftungsgeneralklausel Bestand hat (Karollus, ÖBA 2016, 255). Wie dies dann in der Rechtsprechung gehandhabt wird, bleibt daher abzuwarten.