Liquidation
Die Liquidation schließt in der Regel an die Auflösung an und entfällt nur bei völliger Vermögenslosigkeit, Konkurs, Umgründung und Verstaatlichung.
Anstelle der Geschäftsführer erfüllen nunmehr die Liquidatoren deren Aufgaben und Pflichten.
Im Verhältnis der Gesellschafter der in Liquidation befindlichen GmbH untereinander treten keine Änderungen ein.
Die Einforderungen von Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Stammeinlagen ist nach Auflösung der Gesellschaft nur insoweit zulässig, als es zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich erscheint. Die Einzahlungen sind stets nach Verhältnis der bis zur Auflösung geleisteten Einzahlungen zu fordern (§ 90 Abs 3 GmbHG).
Die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes kann nur aufgrund eines mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses der Gesellschafter erfolgen (§ 90 Abs 4 GmbHG).
To-do-Liste im Rahmen der Liquidation
- Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz
- Schaltung eines Gläubigeraufrufs in der EVI (EVI = Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes, die zu erreichen ist unter:
Wiener Zeitung GmbH
Media Quarter Marx 3.3, Maria-Jacobi-Gasse 1, 1030 Wien,
Telefon: +43 1 20699 820,
E-Mail: office@evi.gv.at
und Verständigung der bekannten Gläubiger - Einzug der offenen Forderungen
- Beendigung der laufenden Geschäfte
- Befriedigung/Sicherstellung der Gläubiger
- Erstellung einer Liquidationsschlussbilanz
- Aufteilung des restlichen Vermögens unter die Gesellschafter
- Gesellschafterbeschluss betreffend Entlastung der Liquidatoren, Bestellung eines Verwahrers der Bücher und Schriften
- Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Antrag auf Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch