Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023)
3. Unterabschnitt
Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts
1. Teil
§ 24. Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, bei welchen der Rechtserwerber ein nicht-gleichgestellter Ausländer (§ 22) ist, bedürfen, sofern nicht ein bloß anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft gemäß § 28 vorliegt, zu ihrer vollen Wirksamkeit einer Zustimmung der gemäß § 20 Abs 3 zuständigen Grundverkehrsbehörde, wenn sie zum Gegenstand haben: (LGBl. Nr. 75/2025)
1. | die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon; |
| 2. | die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon; |
3. | die Einräumung oder Übertragung des Baurechtes an einem Grundstück; |
4. | die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäudes oder von Teilen davon; |
5. | die Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon, die, wenn auch außerhalb des Vertrags, mit der Begründung eines Pfandrechtes am Grundstück oder eines Rechtes des Erwerbers zum späteren Eigentumserwerb oder mit dem Erwerb oder der Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften verbunden sind oder sonst in ihrer Auswirkung einem der vorgenannten Rechte gleichkommen; |
6. | die Begründung des Pfandrechtes und der Erwerb oder die Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, wenn damit die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäudes oder Teiles davon oder die allenfalls nur tatsächliche Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grundstück, Gebäude oder Teil davon verbunden ist. |
(2) Die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde ist für folgende Rechtsgeschäfte nicht erforderlich:
1. | Rechtsgeschäfte mit folgenden Personen als Rechtserwerber: den Ehegatten oder eingetragenen Partnern, Kindern und deren Nachkommen, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen; dies gilt auch für den Rechtserwerb von Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder durch Ehegatten oder eingetragene Partner dieser Personen; | ||||||
2. | Rechtsgeschäfte mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern als gemeinsame Rechtserwerber, wenn einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Ausübung und unter Erfüllung der Voraussetzungen einer bzw eines der in § 22 Abs 1 genannten Freiheiten bzw Rechte erwirbt; | ||||||
3. | Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe oder nach rechtskräftiger Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den seinerzeitigen Ehegatten bzw eingetragenen Partnern zur Aufteilung des ehelichen bzw partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen bzw partnerschaftlichen Ersparnisse; | ||||||
4. | Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern oder gemeinsam Bauberechtigten im Sinn des Baurechtsgesetzes bei aufrechtem Bestand oder zur Auflösung einer Gemeinschaft nach § 830 ABGB; dies gilt nicht für Erwerbe durch Wohnungseigentümer oder Baurechtswohnungseigentümer, außer
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5. | Mietverträge über eine Wohnung und ergänzende Räume von untergeordneter Bedeutung, Garagen, Stellplätze, Gartenflächen und Zufahrten, wenn die Wohnung
dient. | ||||||
6. | Mietverträge über eine Wohnung, Betriebs-, Lager- oder sonstige Räumlichkeiten und ergänzende Räume von untergeordneter Bedeutung, Garagen, Stellplätze, Gartenflächen und Zufahrten, bis zu einer Dauer von sechs Monaten; aufeinander folgende Mietverträge des Mieters oder von dessen nahen Angehörigen (Z 1) gelten als ein einziger Mietvertrag, wobei die Dauer der einzelnen Verträge zusammen zu rechnen ist; | ||||||
7. | Mietverträge im Rahmen des Betriebs eines dafür besonders eingerichteten Heimes für ledige, betagte oder behinderte Menschen; | ||||||
8. | Mietverträge zum Zweck der Abhaltung einer öffentlichen Veranstaltung (Zirkus, Wanderschaustellung udgl) mit einer Dauer bis zu zwei Monaten im Kalenderjahr; | ||||||
9. | Mietverträge zum Zweck des Campings, eines Erholungsaufenthaltes oder der Sportausbildung im Rahmen des Fremdenverkehrs mit einer Dauer bis sechs Monate im Kalenderjahr; dabei ist Z 6 zweiter Satz anzuwenden; | ||||||
10. | Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlagen (§§ 15 ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind; | ||||||
11. | Rechtsgeschäfte zum Erwerb von Rechten gemäß Abs 1 Z 2 bis 5 an im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Flugplätze (§ 35 Abs 2 ROG 2009) ausgewiesenen Grundstücken oder Teilen davon, wenn die Vertragsparteien erklären, dass für diese eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß §§ 68 ff Luftfahrtgesetz vorliegt. (LGBl. Nr. 75/2025) |