7.3.4 Beweissicherung
Das Kontrollrecht des Arbeitgebers lässt die Eigentumsrechte des Arbeitnehmers unberührt. Speichert der Arbeitnehmer daher bspw – verbotenerweise – private Dateien auf dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PC, ändert dies nichts daran, dass diese Dateien ihm gehören. Der Arbeitgeber muss diese dem Arbeitnehmer daher auf Verlangen ausfolgen. Eine Sicherung (etwa durch Anfertigung einer Kopie) ist aber insoweit zulässig, als der Arbeitgeber dies zum Beweis des Vorliegens einer Pflichtenverletzung benötigt (vgl OGH 25.10.2001, 8 ObA 218/01v). Im Falle des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung ist auch eine Übermittlung des belastendenden Materials an die Strafverfolgungsbehörden zulässig.