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Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.3 Zuständigkeit und Verfahren

Die in § 14 IFG normierte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts folgt aus der Öffnungsklausel des Art 130 Abs 2 Z 4 B-VG, wonach einfachgesetzlich sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte, ua über Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten eingeräumt werden können. • [Fußnote: Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, §§ 13, 14 IFG Rz 17; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 14 Rz 3.

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