10.4 Außergerichtliche Anfechung von Zahlungen an das Finanzamt
Dr. Klaus Masseverwalter
Hauptplatz 9–13
2500 Baden
Finanzamt Baden Mödling
Josefsplatz 13
2500 Baden
…, am …
Konkursverfahren Schuldner GmbH/Anfechtung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich komme zurück auf mein Schreiben vom …, mit dem ich Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von insgesamt EUR 34.094,36 angefochten habe. Mit Schreiben vom … haben Sie die von mir erhobenen Anfechtungsansprüche mit der Begründung zurückgewiesen, dass innerhalb der Halbjahresfrist keine Zahlungen geleistet worden seien, und die Zahlung abgelehnt.
Gem § 30 Abs 1 Z 3 IO sind nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Befriedigungen eines Gläubigers anfechtbar, wenn diesem die Absicht des Schuldners, ihn vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein musste. Die Anfechtung derartiger Befriedigungen ist – wie Ihnen sicherlich bekannt ist – für Zahlungen bis zu einem Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig.
Bereits 20xx waren zahlreiche Exekutionsverfahren gegen die Schuldnerin anhängig. Auch Sie haben seit Mitte 20xx Exekution gegen die Schuldnerin geführt und es musste Ihnen die Vielzahl der anderen, bereits anhängigen Exekutionsverfahren bekannt sein. Nach der Rechtsprechung des OGH kann schon dann eine Zahlungsunfähigkeit des späteren Schuldners angenommen werden, wenn der Schuldner mit mehreren Exekutionen zur Befriedigung verfolgt wird (OGH 4 Ob 93/06i). Es ist daher von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zumindest innerhalb der Jahresfrist auszugehen.
Benachteiligung liegt der Rechtsprechung folgend dann vor, wenn ohne die Rechtshandlung bzw bei ihrer Rückgängigmachung für die Gläubiger eine bessere Lage geschaffen wäre. Benachteiligungsabsicht ist dann gegeben, wenn der Schuldner eine Rechtshandlung im Bewusstsein vornimmt, dass er durch diese die Befriedigung seiner übrigen Gläubiger zwar nicht ganz oder teilweise unmöglich macht, aber doch verzögert oder erschwert (OGH 10.04.1991, 1 Ob 541/91).
Absicht ist demnach im technischen Sinn von Vorsatz zu verstehen, sodass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gegenüber den Gläubigern und Unrechtsbewusstsein des Schuldners erforderlich sind (OGH 24.06.2003, 3 Ob 68/02z). Der Beweis ist in diesem Zusammenhang erbracht, wenn Tatsachen bewiesen werden, aus denen diese Absicht des Schuldners zu schließen ist (SZ 58/205).
Nach der Rechtsprechung ist Begünstigungsabsicht die Absicht, seinen Gläubiger mit der Deckung vor den anderen Gläubigern zu bevorzugen. Eine Begünstigung eines Gläubigers liegt vor, wenn dem Schuldner bewusst ist, dass er zahlungsunfähig ist und er trotzdem die Schuld erfüllt oder eine Sicherstellung der Forderung ermöglicht (OGH 08.01.1969, 5 Ob 338/68). Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners schließt dabei die Begünstigungsabsicht des Schuldners in sich ein (König, Anfechtung4, Rz 10/97).
Die Schuldnerin hat so nach den gegebenen Umständen in Begünstigungsabsicht gehandelt und Zahlungen an Sie geleistet, die dadurch den übrigen Gläubigern nicht zur Verfügung gestanden haben.
Sie haben am … wegen eines Rückstandes von insgesamt EUR 175.435,12 aus bis zum Jahr … zurück reichenden Steuern und Abgaben den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Schuldner GmbH gestellt. Sie haben bereits am … auf der Übernahme einer persönlichen Haftung durch den Geschäftsführer der Schuldner GmbH bestanden. Sie hatten sohin offensichtlich bereits damals Bedenken hinsichtlich der Einbringlichmachung der Steuer- und Abgabenrückstände. Trotz dieser Haftungsübernahme haben sich die Abgabenrückstände weiter erhöht, sodass Sie letztlich einen Exekutionsantrag gestellt und im Zuge des Exekutionsverfahrens eine Befriedigung in Höhe des eingangs genannten Betrages erhalten haben. Aufgrund der geschilderten Umstände ist Ihnen zumindest eine fahrlässige Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldner GmbH und nunmehrigen Schuldnerin vorzuwerfen.
Ihre Kenntnis oder zumindest fahrlässige Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin stellt ein wichtiges Indiz für die Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht und damit auch der Begünstigungsabsicht dar und es ist daher davon auszugehen, dass Sie Kenntnis oder zumindest fahrlässig keine Kenntnis von der Begünstigungsabsicht der Schuldnerin hatten. Ich halte daher die von mir geltend gemachten Anfechtungsansprüche in voller Höhe aufrecht.
Ich fordere Sie daher nochmals auf, den Betrag von EUR 34.094,36 bis längstens … auf das von mir eingerichtete Masseanderkonto bei der XY Bank AG (BLZ 12345) Kontonummer 1234556 lautend auf „Dr. Klaus Masseverwalter, Konkursverfahren Schuldner GmbH, Anfechtungsansprüche“ zu überweisen. Andernfalls werde ich ein Gutachten über den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit einholen und abhängig davon – gegebenenfalls auch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist – die an Sie geleisteten Zahlungen anfechten.
Mit freundlichen Grüßen
…
Dr. Klaus Masseverwalter
als Masseverwalter
Anmerkungen:
Der Masseverwalter hat die Anfechtungsansprüche gem § 43 Abs 2 IO bei sonstigem Erlöschen des Anspruchs binnen eines Jahres ab Verfahrenseröffnung mit Klage geltend zu machen. Die Jahresfrist verlängert sich, wenn Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner dies vereinbaren. Die Verlängerung darf nur einmal vereinbart werden und darf drei Monate nicht übersteigen. Die Frist ist ab Annahme des Sanierungsplans bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Bestätigung versagt wird, gehemmt. Der Masseverwalter sollte die Anfechtungsansprüche zunächst außergerichtlich geltend machen, um die Kostenfolgen zu vermeiden, falls der Anfechtungsgegner den Anfechtungsanspruch nach Klagseinbringung unverzüglich anerkennt.
Gem § 30 Abs 1 Z 3 IO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung oder nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in den letzten sechzig Tagen davor vorgenommene Sicherstellungen oder Befriedigungen eines Gläubigers anfechtbar, wenn sie zugunsten eines nicht nahen Angehörigen vorgenommen worden sind und dem anderen Teil die Absicht des Schuldners bekannt war oder bekannt sein musste, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen. Die Anfechtung scheidet gem § 30 Abs 2 IO aus, wenn die Begünstigung oder Sicherstellung früher als ein Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist.
Der Masseverwalter hat zu beweisen, dass nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung oder dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder 60 Tage davor, nicht aber länger als ein Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Befriedigung oder Sicherstellung erfolgte, die Begünstigungsabsicht des Schuldners und dass dem anderen Teil die Begünstigungsabsicht des Schuldners bekannt war oder zumindest bekannt sein musste, sowie die Befriedigungstauglichkeit.