5.4.8 Exekutionsantrag auf Unterlassung (§ 355 EO)
A | Exekutionsantrag | |||||||||||||||||||||
x | S Sonstige Exekution siehe Feldgruppe 6 unten | |||||||||||||||||||||
01 | An das Bezirksgericht | |||||||||||||||||||||
B | x Gebühreneinzug x von Konto im Anschriftscode | |||||||||||||||||||||
02 | Parteien und deren Vertreter
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03 | Wegen: Unterlassung (Streitwert nach RATG/GGG EUR 2.000,–) | |||||||||||||||||||||
06 | Exekutionsmittel – Anträge | |||||||||||||||||||||
07 | Exekutionstitel – Hereinzubringende Forderung | |||||||||||||||||||||
09 | Kosten des Exekutionsantrags
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11 | Weiteres Vorbringen |
…, am …
…
Anmerkungen:
Die Exekution zur Durchsetzung der Unterlassung einer Handlung erfolgt gem § 355 Abs 1 EO dadurch, dass wegen jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Das Exekutionsgericht hat allerdings gem § 358 Abs 1 EO der verpflichteten Partei vor der Verhängung der ersten Geldstrafe die Gelegenheit zu einer Äußerung zu den Strafzumessungsgründen zu geben.
Bei der Unterlassungsexekution handelt es sich um eine sonstige Exekution. In Feldgruppe 06 sind Ausführungen zum Verstoß der verpflichteten Partei aufzunehmen. Sollte der vorgegebene Platz nicht ausreichen, sind die Ausführungen unter Feldgruppe 11 fortzusetzen und in Feldgruppe 06 ist darauf hinzuweisen. Die betreibende Partei muss im Exekutionsantrag ein konkretes titelwidriges Verhalten der verpflichteten Partei behaupten. Eine Bescheinigung oder ein Beweis ist aber nicht erforderlich. Der verpflichteten Partei steht im Fall der Bestreitung des behaupteten Verstoßes die Impugnationsklage offen. In diesem Verfahren trägt dann die betreibende Partei die Beweislast für den Verstoß.
Gem § 358 Abs 1 EO hat der betreibende Gläubiger den Antrag auf Bewilligung der Exekution und jeden Strafantrag gleichzeitig auch der verpflichteten Partei direkt zu übermitteln. Diese Übersendung muss auf dem dem Gericht übermittelten Exemplar vermerkt werden. Dafür steht zB Feldgruppe 11 zur Verfügung.
Da es für die Unterlassungsexekution keinen Normalkostentarif gibt, müssen die Kosten des Exekutionsantrags genau verzeichnet werden. Für den Antrag können Kosten nach TP 2 RATG verzeichnet werden.
Für eine Unterlassungsexekution ist gem § 18 Z 4 EO das Bezirksgericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist. IdR ist dies das Gericht, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren (Wohn-)Sitz hat.