2.4.2 Einzelvereinbarung über die Inanspruchnahme von Telearbeit
Einleitung
Die vorliegende Vereinbarung regelt die grundlegenden Bedingungen, unter denen Arbeitsleistungen im Rahmen von Telearbeit erbracht werden. Telearbeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmende regelmäßig einen Teil seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit an einem anderen Ort als dem betrieblichen Arbeitsplatz leistet. Beide Parteien sind sich einig, dass Telearbeit lediglich als Ergänzung zur Tätigkeit im Unternehmen zu verstehen ist. Der Zusammenhalt im Betrieb sowie die soziale und inhaltliche Einbindung der Mitarbeitenden in betriebliche Abläufe sollen durch Telearbeit nicht beeinträchtigt werden. Der ursprüngliche betriebliche Arbeitsplatz bleibt uneingeschränkt bestehen und steht dem Arbeitnehmenden auch während der Phase der Telearbeit vollumfänglich zur Verfügung.