Abgrenzung Landwirtschaft – Gewerbe
Der Abgrenzung der Landwirtschaft vom Gewerbe kommt zentrale Bedeutung zu, wenn es unter anderem darum geht, Fragen des Raumordnungsrechts, des Steuerrechts, oder des Sozialrechts zu beantworten.
Die GewO gilt grundsätzlich für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Diese Elemente treffen an und für sich auch auf die Land- und Forstwirtschaft zu (VwGH 2008/04/0020), jedoch wird die Land- und Forstwirtschaft von § 2 der GewO weitgehend ausgenommen (Die Ausnahme gilt nicht für das Feilbieten im Umherziehen iSd § 53 Abs 5 und im Betriebsanlagenrecht für „neue“ land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe iSd § 2 Abs 5).
Der Ausnahmenkatalog der GewO betrifft jedoch auch weitere Tätigkeiten, welche hier auch dargestellt werden, soweit sie in enger Verbindung zur Land- und Forstwirtschaft stehen.
Nachstehende Ausnahmen von der GewO sind dabei vor allem die folgenden:
- Die Land- und Forstwirtschaft gem § 2 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2, 3 und 3a
- Die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gem § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 4
- Der Buschenschank gem § 2 Abs 1 Z 5 iVm Abs 9
- Die häusliche Nebenbeschäftigung gem § 2 Abs 1 Z 9