Superädifikat (Überbau)
Ein Superädifikat oder „Überbau“ ist ein selbstständiges Bauwerk oder Gebäude, das auf fremdem Grund in der Absicht errichtet wird, dass es nicht dauerhaft darauf bleiben soll. Das errichtete Gebäude steht also im Eigentum einer anderen Person als der Person, der das Grundstück gehört (Trennung). In den meisten Fällen wird über das Grundstück ein Nutzungsvertrag geschlossen, in der Regel ein Miet- oder Pachtvertrag. Dem Mieter bzw Pächter des Grundstücks wird hierdurch das Recht eingeräumt, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten, welches in seinem Eigentum bleiben soll, aber nur vorübergehend auf diesem Grundstück stehen bleiben darf. Beim Superädifikat ist die fehlende dauernde Belassungsabsicht entscheidend und muss nach außen erkennbar sein. Der erste Eigentumserwerb am Superädifikat erfolgt grundsätzlich durch Errichtung. Für spätere Übertragungen und Ersichtlichmachungen können Urkundenhinterlegung bzw grundbuchsnahe Publizität relevant werden.
Der Oberste Gerichtshof fasst dies wie folgt zusammen: „Ein Überbau iSd § 435 ABGB liegt vor, wenn auf fremden Grund ein Bauwerk in der Absicht aufgeführt wird, dass es nicht stets darauf bleiben soll. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss äußerlich erkennbar sein. Die maßgebliche Absicht tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervor. Die kann aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden, zum Beispiel aus den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und dem Erbauer bestehen“ (RIS-Justiz RS0011252).