Sturz, Stolpern, (Ab)Stürzen
Rechtliche Grundlagen
Anhang I, 1.5.15 MSV 2010 |
§§ 12, 47 AM-VO |
Gefahren durch Stürzen, Abstürzen und Ausrutschen
Teile einer Maschine, auf denen sich Personen bewegen oder aufhalten sollen, müssen so konstruiert und gebaut sein, dass Ausrutschen, Stolpern oder ein Sturz auf oder von diesen Teilen vermieden wird. Erforderlichenfalls müssen Haltevorrichtungen vorgesehen sein.
Kurze Beschreibung der Anforderungen:
Der Boden bzw Untergrund an Maschinen, auf dem sich Personen bewegen, muss rutschsicher, unverrückbar angebracht und entsprechend der Anforderungen gut zu reinigen sein.
Auf Maschinen angebrachte Standplätze, von denen Personen abstürzen könnten, müssen bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 1 m durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen gesichert werden. Bei einer möglichen Absturzhöhe von 2 m oder mehr sind zusätzlich Fußleisten vorzusehen.
Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche muss bei ortsfest aufgestellten Maschinen maximal 40 cm über dem Boden, bei nicht ortsfest aufgestellten Maschinen maximal 60 cm über dem Boden liegen.
Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege müssen aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein, eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen, sowie eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sein.
Ist dies für einen sicheren Zugang der Arbeitnehmer zu den für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten notwendigen Stellen erforderlich, müssen festverlegte Bedienungsstiegen angebracht werden. Ist die Errichtung von Bedienungsstiegen nicht möglich, müssen festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, vorgesehen werden.