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Dokument-ID: 1173544
1.9.2 Präklusionsfolgen inklusive Judikatur
Präklusionsfolgen
Wenn die mündliche Verhandlung nicht in dieser qualifizierten Weise doppelt kundgemacht wurde, treten die Präklusionswirkungen gem § 42 Abs 2 AVG nur in Bezug auf jene Parteien ein, die rechtzeitig eine Verständigung von der mündlichen Verhandlung erhalten haben. Jene Personen, für die das nicht gilt, sind daher als übergangene Personen zu qualifizieren und können ihre Parteirechte auch noch später ausüben.