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Neu Dokument-ID: 1274597

Janine Koudela | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.7 Lebensvermutung

Rechtliche Grundlagen

„§ 10 TEG Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im § 9 Abs 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.“

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