Neu
Dokument-ID: 1274611
9.10.1 Verfahren zur Beweisführung des Todes
Rechtliche Grundlagen
„§ 21 TEG (1) Wenn der Beweis des Todes eines Verschollenen nicht durch öffentliche Urkunden herzustellen ist, so kann bei dem in § 13 bezeichneten Gerichte der Beweis des Todes geführt und der Ausspruch erwirkt werden, daß dieser Beweis als hergestellt anzusehen ist.