Arbeitsmittelverordnung – AM-VO
Werden in einer Anlage auch ArbeitnehmerInnen beschäftigt, so ist gemäß Arbeitsmittelverordnung für Anlagen ab einer Nennwärmeleistung von 30 kW für flüssige oder gasförmige Brennstoffe eine wiederkehrende jährliche Prüfung gem § 8 Abs 1 Z 21 durchzuführen.
Eine Abnahmeprüfung ist nicht gefordert.
Die Prüfinhalte sind in einem Prüfbefund mit folgendem Inhalt zu dokumentieren:
- Prüfdatum
- Namen und Anschrift des Prüfers/der Prüferin bzw Bezeichnung der Prüfstelle
- Unterschrift des Prüfers/der Prüferin
- Ergebnis der Prüfung
- Angaben über die Prüfinhalte
- Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten
- Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen
- Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen, etc
Die Prüfbefunde sind bis zum Ausscheiden der Feuerungsanlage aufzubewahren und haben auch am Einsatzort (auch Kopie) aufzuliegen.
Zusätzlich ist im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen, die eine schädliche Einwirkung auf die Feuerungsanlage haben können, eine Prüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand durchführen zu lassen.
Befugt zu den Prüfungen sind
- ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete
- Zugelassene Prüfstellen gem § 71 Abs 5 der Gewerbeordnung 1994 im Rahmen ihrer Zuständigkeit
- Akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz im Rahmen ihrer Befugnisse
- Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse
- Für wiederkehrende Prüfungen auch sonstige fachkundige Personen
Fachkundige Personen sind solche, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
Die Verantwortung zur Heranziehung eines geeigneten Prüfers/einer geeigneten Prüferin liegt in der Verantwortung des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin.
Achtung:
Nachdem dies eine Arbeitgeberpflicht ist, ist es unerheblich, wer die Anlage betreibt. Sobald eigene ArbeitnehmerInnen mit der Bedienung zu tun haben, ist es als Arbeitsmittel zu behandeln und der/die Arbeitgeber/in hat die wiederkehrende Prüfung sicherzustellen.
Hinweis:
Die Arbeitsmittelverordnung enthält keine gesonderte Definition des Begriffes Feuerungsanlage.
Informationen im Internet
Die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) zum Nachlesen: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20000727