Gesetze, Normen, technische Regelwerke und andere Regularien
Im Zuge einer Inspektion gem § 13 AStV, werden sämtliche Anlagenkomponenten mit Fokus auf Hygiene und Brandschutz unter die Lupe genommen. Dabei kommen die anerkannten Regeln der Technik zur Anwendung, welche die Parameter und Werte vorgeben, die es einzuhalten gilt. Welche Regelwerke angewendet werden, liegt zum Teil im Ermessen des Prüfers. Für gewöhnlich werden folgende Normen und Richtlinien zur Bewertung des hygiene- und brandschutztechnischen Zustandes verwendet:
§ 13 AStV Prüfpflicht
„(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen;
2. Alarmeinrichtungen;
3. Klima- oder Lüftungsanlagen;
4. Brandmeldeanlagen.“
„(3) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs 1 und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.“
„(4) Prüfungen gemäß Abs 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen.“
„(5) Über die Prüfungen nach Abs 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.“ • [Fußnote: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009098&Paragraf=13.]
§ 27 AStV Instandhaltungs-Pflicht
„(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt folgendes:
1. Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:
a) 35 m3, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
b) 50 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
c) 70 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
2. Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muß dem Abluftstrom entsprechen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.“
„(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, daß unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.“
„(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass
1. Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und
2. es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Arbeitnehmer/innen kommt.“
„(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, muß eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.“
„(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer/innen durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.“ • [Fußnote: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009098&Paragraf=27.]
§ 22 ASchG Arbeitsräume
„(1) Arbeitsräume sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.“
„(2) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechen.“
„(3) In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.“ • [Fußnote: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008910&Paragraf=22.]