© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

DEMO
Neu Dokument-ID: 1096476

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

Umgang mit Mängeln

Grundsätzlich gilt für Sanitärtechniker bzw für Heizungstechniker bzw für Lüftungstechniker und für Facility Manager die Regel: „Derjenige, der die Arbeiten ausführt, haftet auch.“

Gem § 1167 ABGB finden bei Mängeln des Werkes die für entgeltliche Verträge geltenden Bestimmungen iSd §§ 922 ABGB bis 933b ABGB Anwendung.

Gem § 922 Abs 1 ABGB leistet derjenige Gewähr, wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, dass diese dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist, dass sie einer Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäfts oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendet werden kann. Diese Regelung ist im Wege der Analogie auch auf Werkverträge mit einem Sanitärtechniker bzw einem Heizungstechniker bzw einem Lüftungstechniker bzw einem Facility Manager anzuwenden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0018553) muss derjenige, der einen Gewährleistungsanspruch geltend macht, den von ihm behaupteten Mangel beweisen. Er hat darüber hinaus zu beweisen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Werks bzw der Werkleistung vorhanden gewesen ist (1 Ob 577/91).

Sofern die Werkleistung konkrete Eigenschaften aufweisen soll, bedarf dies einer besonderen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Es empfiehlt sich, eine solche Vereinbarung im Vorfeld abzuschließen. Grundsätzlich zählen die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer Werkleistung zur geschuldeten Beschaffenheit, es sei denn es wird eine abweichende Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber getroffen. Welche gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eine Werkleistung aufweisen muss, wird in erster Linie nach der Verkehrsauffassung beurteilt.

Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften sind bei einer Heizungsanlage bzw Feuerungsanlage bzw Klimaanlage bzw Lüftungsanlage folgende anzusehen:

  • Betriebssicherheit der als funktionstüchtig übergebenden Heizungsanlage
  • Funktionstüchtigkeit einer Anlage

Daraus folgt, dass der Auftraggeber das Vorliegen des Mangels durch die Abweichung des tatsächlich Geleisteten vom vertraglich Geschuldeten beweisen muss.

Die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, ergibt sich nicht nur objektiv, sondern anhand des konkreten, von den Vertragsparteien ausdrücklich oder schlüssig vereinbarten Vertragsinhaltes.

Der Auftraggeber trägt somit die Beweislast für die vereinbarten besonderen Eigenschaften, für den Fall, dass diese über die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hinausgehen.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 124/08f) ist die Vermutungsregel des § 924 ABGB auch auf Werkverträge anzuwenden.

Gem § 924 ABGB hat der Werkunternehmer Gewähr für Mängel zu leisten, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Die Vermutungsregel basiert darauf, dass die kurz nach der Übergabe auftauchenden Mängel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden oder zumindest angelegt waren.

Maßgebend für die Anwendung der Vermutungsregel des § 924 ABGB beim Werkvertrag ist die Übergabe der Werkleistung.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels und dafür, dass dieser innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe aufgetreten ist, trägt der Übernehmer der Leistung. Dies ist somit der Auftraggeber. Dem Übergeber, somit dem Auftragnehmer, trifft hingegen die Beweislast, dass der Mangel erst nach Fertigstellung seines Auftrags aufgetreten ist.

Im Rahmen der Gewährleistung kann der Auftraggeber wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, die Preisminderung oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) verlangen. Zunächst kann der Auftraggeber nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Werkunternehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich in erster Linie nach der Schwere des Mangels und den mit einer anderen Abhilfe für den Auftraggeber verbundenen Unannehmlichkeiten.

Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, oder wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen unzumutbar sind.

Von einer Unmöglichkeit der Verbesserung als auch vom Austausch der Leistung wird dann gesprochen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch nicht mehr möglich sind.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbehebung liegt dann vor, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch der Werkleistung für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Vom Obersten Gerichtshof wurde in seiner Entscheidung (3 Ob 552/89) die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbehebung angenommen, wenn nur mit erheblichen Kostenaufwand eine mögliche Verbesserung einer Heizungsanlage oder Lüftungsanlage möglich ist.

Von einem Verzug spricht man dann, wenn die Vornahme der Mängelbehebung vom Auftragnehmer nicht innerhalb angemessener Frist nach Aufforderung seitens des Auftraggebers durchgeführt wird. Es ist nicht notwendig, dem Auftragnehmer für die Vornahme der Mängelbehebung eine Frist zu setzen. Werden dem Auftragnehmer mehrere Verbesserungsversuche gewährt, ist der vom Auftraggeber gesamt gewertete Zeitraum ausschlaggebend (1 Ob 106/13i). So hat der Oberste Gerichtshof (6 Ob 85/05a) eine Frist zur Verbesserung von 14 Tagen als viel zu kurz gewertet; hingegen eine Verbesserungsfrist von über neun Monaten für ausreichend erachtet (4 Ob 112/06h).

Als Beispiele für das Vorliegen erheblicher Unannehmlichkeiten in der Praxis zählen umfangreiche Stemm- und Mauerarbeiten, oder eine durch den Einbau unbeweglich gewordene Sache. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 112/06h) wird die Verbesserung einer mangelhaften Ganzhausheizanlage, die umfangreiche Umbauarbeiten mit sich bringt, wie Durchbrüche in Böden, Wand und Decke, das Anbringen von Gittern als für den Auftraggeber unzumutbar gewertet.

Eine Unzumutbarkeit der Mängelbehebung aufgrund der Person des Auftraggebers ist dann anzunehmen, wenn dem Auftraggeber oder dem von ihm herangezogenen Erfüllungsgehilfen eine bewusste oder grob fahrlässige Sorgfaltswidrigkeit zur Last fällt.

Wird vom Wandlungsanspruch Gebrauch gemacht, hat dies die Aufhebung des Vertrags zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zur Folge. Ist die Rückgabe der Werkleistung mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verbunden oder unmöglich, kann vom Wandlungsrecht kein Gebrauch gemacht werden.

Macht der Auftragnehmer vom Preisminderungsrecht Gebrauch, wird die relative Berechnungsmethode angewendet. Dies bedeutet, dass der geminderte Preis sich zum vereinbarten Preis wie der Wert der mangelhaften Sache zum Wert der Sache im mangelfreien Zustand verhält.

Das Recht auf Gewährleistung muss, wenn es sich um eine unbewegliche Sache handelt, binnen drei Jahren bzw wenn es sich um eine bewegliche Sache handelt, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Übergabe der Werkleistung. In jedem Fall bleibt dem Auftraggeber die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten, wenn er innerhalb dieser Frist dem Auftragnehmer den Mangel angezeigt hat.

Sofern den Auftragnehmer an der Verursachung des Mangels ein Verschulden trifft, so kann der Auftraggeber gem § 933a ABGB wegen des Mangels zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Auftraggeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, oder wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen unzumutbar sind.

Im Rahmen des Schadenersatzrechtes haftet der Schädiger für den entstandenen Schaden, sofern ihn ein Verschulden trifft. Voraussetzung für eine Haftung des Auftragnehmers ist, dass dieser zumindest leicht fahrlässig gehandelt hat.

Beispiel:

Eine Heizungsanlage wurde fahrlässig schlecht hergestellt, sodass sie nicht durchgehend funktionstüchtig ist.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 1295 ABGB. Daraus folgt, dass der Auftragnehmer zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens bei Erfüllung seines Auftrags herangezogen werden kann.

Schadenersatzansprüche umfassen sowohl den Schaden an der Sache selbst, als auch Folgeschäden.

In der Praxis bedient sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seines Auftrags eines bzw mehrerer Gehilfen oder eines bzw mehrerer Subunternehmer(s).

Gem § 1313a ABGB haftet der Werkunternehmer dem Auftraggeber im Rahmen des Vertrags für das Verschulden für Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes Verschulden. Die Verletzung vorvertraglicher Pflichten, insbesondere von Aufklärungspflichten, durch einen Gehilfen ist gem § 1313a ABGB dem Geschäftsherren, somit dem Auftragnehmer zuzurechnen (RS0028435).

Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt erst in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.