Ablauf des Bauprozesses
Bei einem Streitwert bis EUR 75.000,–
Bis zu einem Streitwert von EUR 75.000,– ist gem §§ 244 ff ZPO eine so genannte Mahnklage bei Gericht einzubringen.
Bei einem Streitwert bis EUR 5.000,– kann eine solche Mahnklage ohne anwaltliche Hilfe über ein Formular des Justizministeriums, welches unter https://justizonline.gv.at/jop/web/formulare/gruppe/1 abrufbar ist, bei Gericht eingebracht werden. Das Formular kann entweder händisch oder direkt am PC ausgefüllt werden und entweder per Post dem zuständigen Gericht übermittelt werden oder mit elektronischer Signatur als webFormular eingebracht werden.
Bei einem Streitwert über EUR 5.000,– wird die Mahnklage vom Rechtsanwalt über den elektronischen Rechtsverkehr beim zuständigen Gericht eingebracht.
Das Gericht stellt dem Beklagten ohne Überprüfung des Inhaltes der Klage einen bedingten Zahlungsbefehl zu. Der Beklagte hat die Möglichkeit binnen 14 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls den in der Klage ausgewiesenen Betrag zu bezahlen oder binnen 4 Wochen schriftlich – bei einem Streitwert über EUR 5.000,– durch einen Rechtsvertreter – an das Gericht Einspruch zu erheben.
Mit dem bedingten Zahlungsbefehl wird einerseits ein Erlagschein für die Bezahlung des Klagsbetrages und andererseits ein Formular für den Einspruch vom Gericht mitgeschickt. Bei einem Streitwert unter EUR 5.000,– genügt es, das Formular auszufüllen und fristgerecht, innerhalb von 4 Wochen, per Post an das Gericht zurückzuschicken, um gültig Einspruch gegen die Mahnklage zu erheben.
Wird fristgerecht Einspruch erhoben, wird der Zahlungsbefehl außer Kraft gesetzt und der ordentliche Zivilprozess eröffnet. Das Gericht lädt als nächstes zu einer mündlichen Verhandlung.
Der Einspruch muss binnen der 4-wöchigen Frist eingebracht werden, um fristgerecht erhoben zu sein. Es zählt der Tag der Aufgabe. Bei einem Streitwert über EUR 5.000,– ist der Einspruch zwingend von einem Rechtsanwalt bei Gericht einzubringen.
Wenn weder Zahlung geleistet, noch fristgerecht Einspruch erhoben wird, wird der Zahlungsbefehl nach Ablauf der 4 Wochen rechtskräftig und vollstreckbar und stellt einen Exekutionstitel dar. Der Beklagte ist dann zur Zahlung des Klagsbetrages samt in der Klage geltend gemachter Verzugszinsen und Verfahrenskosten verpflichtet und kann sich dagegen rechtlich nicht mehr wehren.
Der Kläger bekommt den rechtskräftigen und vollstreckbaren Zahlungsbefehl vom Gericht zugeschickt und kann die Pfändung des im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betrags bei Gericht beantragen. Die Eintreibung erfolgt dann in einem Exekutionsverfahren durch den Gerichtsvollzieher. Die Kosten des Exekutionsverfahrens hat auch der Beklagte zu bezahlen.
Achtung:
Die Zustellung des bedingten Zahlungsbefehls an einen Ersatzempfänger, der an der in der Klage angeführten Zustelladresse wohnhaft ist oder arbeitet, ist gültig! Die 4-wöchige Frist für den Einspruch beginnt mit der Zustellung an den Ersatzempfänger zu laufen! Der Tag der Zustellung ist mitzuzählen.
Beispiel:
Wird der bedingte Zahlungsbefehl an einem Mittwoch zugestellt, endet die Frist am Mittwoch 4 Wochen später.
Hinweis:
Erfolgt die Zustellung des bedingten Zahlungsbefehls durch die Post mit Verständigung über einen Zustellversuch mit gelbem Zettel, gilt der Tag der Hinterlegung des Poststückes am Postamt oder beim Postpartner als Tag der Zustellung und nicht der Tag der tatsächlichen Abholung. Wird also erst nach beispielsweise 14 Tagen das hinterlegte Poststück von der Post abgeholt, sind schon 2 Wochen der Einspruchsfrist abgelaufen.
Achten Sie daher genau auf die Zustellung von eingeschriebenen Briefen von Gerichten.
Bei einem Streitwert über EUR 75.000,–
Bei einem Streitwert über EUR 75.000,– wird die Klage dem Beklagten vom Gericht per Post zugestellt, mit der Aufforderung binnen 4 Wochen eine Klagebeantwortung zu erstatten. Zur Zustellung gilt das zum Zahlungsbefehl Ausgeführte sinngemäß. Die 4-wöchige Frist für die Klagebeantwortung beginnt mit der direkten Zustellung, der Zustellung an einen Ersatzempfänger oder mit der Hinterlegung des Poststückes zu laufen.
Wird fristgerecht eine Klagebeantwortung (wegen Anwaltszwang durch den Rechtsvertreter) erhoben, lädt das Gericht zu einer mündlichen Verhandlung.
Falls keine Klagebeantwortung erhoben wird, kann der Kläger ein Versäumungsurteil beantragen. Erwächst dieses in Rechtskraft und erhebt der Beklagte dagegen kein Rechtsmittel, stellt es einen Exekutionstitel dar. Der Klagsbetrag samt Zinsen und Verfahrenskosten kann im Zuge eines Exekutionsverfahrens gepfändet werden. Die Eintreibung übernimmt wieder der Gerichtsvollzieher.
Der Kläger kann auch dann ein Versäumungsurteil beantragen, wenn der Beklagte bzw sein Rechtsvertreter zwar eine Klagebeantwortung erstattet haben, aber der ersten mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern bleiben. Es wird dann mit Versäumungsurteil vom Gericht ohne nähere Prüfung der Klagsbetrag in voller Höhe samt Verzugszinsen und Kosten zugesprochen. Dem Beklagten ist dieses Versäumungsurteil vom Gericht zuzustellen. Er kann dagegen binnen 14 Tagen ein Rechtsmittel erheben. Wird das Versäumungsurteil rechtskräftig, ist es ein Exekutionstitel.
Beweismittel
Folgende Beweismittel sind im Prozess zulässig:
- Einvernahme der Parteien (bei Unternehmen Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers)
- Urkunden, also Verträge, Pläne, Bauberichte, Rechnungen, Schriftverkehr …
- Einvernahme von Zeugen
- Beiziehung eines Sachverständigen aus einem bestimmten Fachgebiet
- Augenschein durch den Richter vor Ort
Im Bauprozess ist, neben Urkunden und Zeugen, der Sachverständige das wichtigste Beweismittel. Denn es geht meist um komplexe technische Fragen, die das Gericht mangels Fachkenntnis nicht allein klären kann.
Sachverständige
Es wird daher häufig ein Sachverständiger aus einem bestimmten Fachgebiet, zB Bauwesen – Hochbau oder Baugewerbe – Innenarchitektur, bestellt, der unter Anwesenheit der Parteien und ihrer Rechtsvertreter eine Befundaufnahme vor Ort im Auftrag des Gerichtes vornimmt und anschließend ein schriftliches Gutachten zu den Fragen des Gerichts ausarbeitet.
Die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, aus welcher die Gerichte die Sachverständigen auswählen, ist unter https://justizonline.gv.at/jop/svdo abrufbar.
Grundsätzlich trifft der Richter die Auswahl des Sachverständigen. Doch passiert dies in der Praxis meist in Abstimmung mit den Parteien. Nicht selten werden ein oder mehrere Sachverständige vom Gericht in Vorschlag gebracht und einvernehmlich mit den Parteien ein Sachverständiger ausgewählt.
Praxistipp:
Sobald bekannt ist, welcher Sachverständige beigezogen werden soll, empfiehlt sich eine genaue Recherche über seine berufliche Erfahrung, um abzuklären, ob er tatsächlich über das nötige Fachwissen verfügt. Der vom Gericht vorgeschlagene Sachverständige kann begründet abgelehnt werden.
Jener Partei, welche die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt, trägt das Gericht die Bezahlung eines Kostenvorschusses für das Honorar des Sachverständigen auf. Erst wenn der aufgetragene Betrag (meist zwischen EUR 3.000,– und EUR 4.000,–) bei Gericht eingelangt ist, wird der Sachverständige bestellt und ihm der Gerichtsakt mit allen Urkunden für Befund und Gutachten zur Verfügung gestellt. Der Richter gibt dem Sachverständigen einen genau definierten Auftrag und trägt ihm die Beantwortung konkreter Fragen auf.
Praxistipp:
Die Parteien sollten nicht verabsäumen, den Auftrag an den Sachverständigen und die Fragen des Gerichtes an ihn genau zu prüfen und allenfalls Änderungen oder Ergänzungen des Fragenkatalogs zu verlangen. So kann zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf den Inhalt und die Vollständigkeit des Gutachtens Einfluss genommen werden.
Der Sachverständige lädt üblicherweise die beiden Prozessparteien zur Befundaufnahme vor Ort. Den Termin stimmt er meist vorab mit den Rechtsvertretern der beiden Parteien ab.
Es sollte neben dem Rechtsvertreter eine mit dem Gegenstand der Befundaufnahme gut vertraute Person an diesem Termin teilnehmen, damit allfällige meist technische Fragen des Sachverständigen möglichst genau und umfassend beantwortet werden können. Es muss nicht unbedingt der Geschäftsführer der Prozesspartei an der Befundaufnahme teilnehmen, sondern es kann auch der Projekt- oder Bauleiter den Termin wahrnehmen, wenn er über detailliertere Informationen verfügt.
Im schriftlichen Befund führt der Sachverständige die für das Gutachten relevanten Tatsachen an. Der Befund enthält Feststellungen zu einem bestimmten Sachverhalt und dokumentiert diesen, zB durch Fotos.
Im Gutachten zieht der Sachverständige dann aufgrund seiner Fachkenntnis Schlussfolgerungen zu den Feststellungen und beantwortet die Fragen des Gerichtes.
Beispiel:
Im Befund führt der Sachverständige an, dass Risse im Mauerwerk vorhanden sind. Er beschreibt diese, gibt deren Maße an und erstellt eine Fotodokumentation.
Im Gutachten erklärt der Sachverständige die technische Ursache für diese Risse und welche Möglichkeiten es gibt, diese zu sanieren. Er erläutert, ob diese Risse noch innerhalb der technischen Normen sind oder nicht, allenfalls ermittelt er die Höhe der Sanierungskosten.
Ob es sich bei den Rissen um Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechtes handelt, ist eine Rechtsfrage, die ausschließlich vom Richter zu beantworten ist und nicht vom Sachverständigen.
Dem Sachverständigen wird vom Gericht eine Frist gesetzt, innerhalb welcher er Befund und Gutachten dem Gericht vorzulegen hat. Die Frist beträgt üblicherweise 8 bis 10 Wochen.
Das schriftliche Gutachten samt Befund wird den Parteien vom Gericht zugestellt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, allfällige weitere Fragen an den Sachverständigen innerhalb einer bestimmten Frist (meist 14 Tage) zu richten. Nicht selten werden das Gutachten und ergänzende Fragen an den Sachverständigen in einer (weiteren) mündlichen Verhandlung erörtert, in welcher der Sachverständige persönlich anwesend ist. Es können dann das Gutachten mit dem Richter erörtert werden und allfällige Fragen an den Sachverständigen direkt in der Verhandlung gestellt werden.
Privatgutachter im Bauprozess
Ein Privatgutachten kann ein nach §§ 351 ff ZPO zur Beurteilung einer Tatsachenfrage notwendiges Gutachten nicht ersetzen. Das Privatgutachten ist im Bauprozess bloß eine Urkunde iSd § 292 ZPO, welche die Meinung des Privatgutachters wiedergibt. Da ein Privatgutachter nicht den Pflichten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen unterliegt, insbesondere nicht der Verpflichtung zur Unparteilichkeit, kann er allein Sachverständigenfragen nicht klären. Das gilt unabhängig davon, ob der Privatgutachter in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist oder nicht. Das heißt, das Gericht darf sich bei der Beurteilung des Sachverhaltes nicht bloß auf ein Privatgutachten stützen. Es ist zwingend ein Sachverständiger vom Gericht beizuziehen, wenn die Fachkunde des Richters nicht ausreicht, um den Sachverhalt zu beurteilen.
Daraus folgt, dass Befund und Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht ohne Weiteres durch ein Privatgutachten entkräftet werden können. Denn das Gericht ist nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen dem gerichtlichen Gutachten und dem Privatgutachten aufzuklären. Es kann sich ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden gerichtlichen Gutachten anschließen und dessen Feststellungen dem Urteil zugrunde legen.
Der Privatgutachter kann zwar als Zeuge iSd § 350 ZPO von einer der Parteien beantragt werden. Seine Aussage kann zur Klärung des Sachverhaltes dienlich sein, doch sie hat nicht mehr Gewicht als die Aussagen aller anderen Zeugen und unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts.
Hinweis:
Ein Privatgutachten ist daher nur dann sinnvoll, wenn es Basis für eine außergerichtliche Einigung sein soll oder der Vorbereitung der Prozessführung dienen kann. Im Prozess selbst ist es nur ein Beweismittel von vielen.
Urkunden
Für das Gericht und dem Sachverständigen ist eine vollständige Baudokumentation ein wichtiges Beweismittel. Die Führung von Bautagesberichten oder eines Baubuches, in welchem nicht bloß der Bauablauf und die einzelnen Arbeitsschritte dokumentiert sind, sondern auch alle wichtigen Vorkommnisse auf der Baustelle und vom Vertrag abweichende Vereinbarungen oder Anordnungen festgehalten sind, kann für den Ausgang des Prozesses von relevanter Bedeutung sein.
Hilfreich sind auch Fotodokumentationen, um den Zustand von später nicht mehr sichtbaren Bauteilen oder Installationen zu einem bestimmten Zeitpunkt festzuhalten.
Praxistipp:
Gerade in Bausachen ist es wichtig, dass die meist sehr umfangreichen Unterlagen für das Gericht gut aufbereitet werden. Eine chronologische Ordnung und ein Kennzeichnen der relevanten Stellen, zB im Vertrag, im Schriftverkehr, im Leistungsverzeichnis, sind unablässig. Dabei sollte vermieden werden, dass das Gericht in Urkunden „untergeht“. Es macht keinen Sinn dem Gericht zB 100 Bautagesberichte vorzulegen, wenn bloß 2 davon für die zu behandelnde Frage relevant sind. Es genügt diese 2 wichtigen Berichte vorzulegen.
Dabei darf nicht vergessen werden, dass das Gericht nicht selten keine Erfahrung mit bauspezifischen Unterlagen wie Leistungsverzeichnissen, Aufmaßblättern, kumulierten Schlussrechnungen, Detailplänen und Ähnlichem hat. Eine gut verständliche Erklärung dieser Unterlagen, soweit sie für das Verfahren relevant sind, ist wichtig. Je besser der Richter sich zurechtfindet und die Unterlagen versteht, umso eher kann er sich davon ein Bild machen und seiner Entscheidung zugrunde legen.
Einvernahme der Parteien und Zeugen
Die Einvernahme der Parteien und der beantragten Zeugen erfolgt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bei Gericht zu der das Gericht schriftlich lädt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wird üblicherweise mindestens einen Monat vor dem Verhandlungstermin an die Parteien zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters und an die Zeugen per Post zugestellt, damit genügend Zeit zur Vorbereitung bleibt. In der Ladung an Zeugen ist meist der Grund für die Ladung und das Beweisthema, zu welchem das Gericht Fragen stellen wird, angeführt.
Sollte es aus triftigen Gründen (zB bereits gebuchte Auslandsreise oder Spitalsaufenthalt) nicht möglich sein, den Verhandlungstermin wahrzunehmen, ist das Gericht rechtzeitig – am besten schriftlich – davon in Kenntnis zu setzen. Unter Umständen wird die Verhandlung auf einen anderen Termin vertagt. Darüber informiert das Gericht wieder mit schriftlicher Ladung.
In der Verhandlung stellt nicht nur der Richter Fragen zum Sachverhalt, sondern auch die Rechtsvertreter beider Parteien haben die Möglichkeit, Fragen an die Parteien und Zeugen zu richten.
Nur die Parteien dürfen während der gesamten mündlichen Verhandlung neben ihren Rechtsvertretern im Verhandlungssaal anwesend sein und zuhören. Zeugen müssen bis zu ihrer Einvernahme vor dem Verhandlungssaal warten. Sie werden erst zu ihrer Befragung in den Verhandlungssaal geholt. Zweck dieser Regelung ist, dass die Zeugen unbeeinflusst und unabhängig von den Aussagen der Parteien und anderer Zeugen ihre eigenen Wahrnehmungen wiedergeben sollen.
Praxistipp:
Es sollten nur jene Personen als Zeugen dem Prozess beigezogen werden, die eigene Wahrnehmungen zum gegenständlichen Sachverhalt haben, denn sie werden nur zu dem befragt, was sie selbst unmittelbar erfahren haben. Umstände, die ihnen von anderen erzählt wurden und sie bloß vom „Hörensagen“ kennen, sind für das Gericht irrelevant.
Weiterer Prozessverlauf
In jeder Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen. Der Richter diktiert den gesamten Ablauf der Verhandlung und alle Aussagen der Parteien und Zeugen unmittelbar in der Verhandlung. Dieses Diktat wird später verschriftlicht und das schriftliche Protokoll den Prozessparteien (zu Handen ihrer Rechtsvertreter) vom Gericht zugestellt. Es kann schon einige Wochen dauern, bis das Protokoll vorliegt.
Praxistipp:
Da der Richter laut diktiert, ist darauf zu achten, dass der Inhalt der Aussagen richtig wiedergegeben wird. Allfällige Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten sind sofort in der Verhandlung zu reklamieren, damit der Richter sie gleich richtig protokollieren kann. Eine spätere Reklamation der Protokollierung einzelner Aussagen ist nicht möglich. Es ist daher bei der Aussage bei Gericht wichtig langsam, laut und deutlich zu sprechen, damit der Richter alles gut verstehen und diktieren kann.
Wenn alle relevanten Beweise aufgenommen sind – unerhebliche Beweisanträge kann das Gericht zurückweisen – und keine weiteren Anträge von den Parteien gestellt werden, wird das Beweisverfahren vom Richter geschlossen.
In aller Regel wird das Urteil schriftlich gefällt und den Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter zugestellt.
Hinweis:
Aufgrund der Überlastung einiger Gerichte, kann es schon einige Monate dauern, bis das schriftliche Urteil nach der letzten mündlichen Verhandlung zugestellt wird.