Schiedsverfahren
Rechtliche Grundlagen
§§ 577 bis 618 Zivilprozessordnung (ZPO) |
New Yorker Schiedsübereinkommen, BGBl 1961/200 |
Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsgerichtsbarkeit, BGBl 1964/107, idF BGBl III Nr. 179/2014 |
Grundsätze
Ein Schiedsverfahren ist eine alternative Form der Streitbeilegung, bei der sich die Parteien darauf einigen, dass ein bestimmter Rechtsstreit nicht von einem ordentlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht entschieden werden soll. Meist schon bei Vertragsabschluss einigen sich die Parteien darauf, dass bestimmte oder alle Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis vor einem Schiedsgericht verhandelt werden sollen. Die Parteien können dabei die genauen Regeln, wie zB die Sprache des Verfahrens, den Sitz des Schiedsgerichtes, das anwendbare Recht und vor allem die Schiedsrichter frei wählen.
Jeder vermögensrechtliche Anspruch, der von einem ordentlichen Gericht zu entscheiden ist, kann Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein. Also können auch Werklohnansprüche oder Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche vor ein Schiedsgericht gebracht werden.
Praktisch werden vor allem in internationalen Verträgen gerne Schiedsklauseln vereinbart, um so klare Regelungen zu schaffen, auch wenn die Parteien in verschiedenen Ländern ihren Sitz haben und unterschiedliche Sprachen, Rechtsordnungen und Handelsbräuche zu berücksichtigen sind.
Schiedsvereinbarung (§§ 581 ff ZPO)
Um ein Schiedsgericht in Österreich anrufen zu können, müssen die Parteien eine Schiedsvereinbarung entweder gleich mit einer entsprechenden Klausel im Vertrag oder als gesonderte Vereinbarung schriftlich treffen. E-Mail genügt für eine gültige Schiedsvereinbarung. Die Vereinbarung sollte bloß eine nachweisbare Form haben, also in irgendeiner Weise schriftlich vorliegen.
Ablauf des Schiedsverfahrens (§§ 594 ff ZPO)
Die Gestaltung des Schiedsverfahrens kann von den Parteien, bis auf wenige zwingende Vorschriften der Zivilprozessordnung, frei vereinbart werden.
Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung hat der Kläger innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist die Klage dem Schiedsgericht zu übermitteln und darin seinen Anspruch geltend zu machen und alle erheblich erscheinenden Beweismittel namhaft zu machen. Wird die Frist versäumt, endet das Schiedsverfahren.
Der Beklagte hat innerhalb der vereinbarten oder vom Schiedsgericht vorgegebenen Frist die Klagebeantwortung zu erstatten und alle Einwände und die dafür erheblichen Beweismittel anzuführen. Versäumt der Beklagte diese Frist, wird das Schiedsverfahren ohne sein Vorbringen allein aufgrund der Angaben in der Klage fortgesetzt.
Wenn die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart haben, dass eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt wird oder ob das Verfahren schriftlich durchgeführt wird. Die Parteien können auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragen. Sind zur Aufnahme der Beweise mehrere Verhandlungen erforderlich, werden diese üblicherweise an aneinander folgenden Tagen abgehalten, um das Verfahren rasch voranzubringen. Wenn das Verfahren nicht an einer Schiedsinstitution geführt wird, wie zB am Vienna International Arbitral Centre, haben die Parteien selbst die mündliche Verhandlung zu organisieren und für einen Verhandlungssaal mit entsprechender Ausstattung zu sorgen.
Üblicherweise werden mündliche Verhandlungen durchgeführt, weil die Beweisaufnahme, insbesondere die Einvernahme von Zeugen, einfacher und rascher erfolgen kann und der Sachverhalt somit schneller geklärt werden kann, als wenn nur Schriftsätze wechselseitig erstattet werden und das Schiedsgericht ohne Parteien zusammentrifft.
Das Schiedsgericht bestimmt, welche Beweise in welcher Form aufgenommen werden. Es kann auch Sachverständige beiziehen und mit Befund und Gutachten beauftragen.
Schiedsspruch (§ 603 ZPO)
Das Schiedsverfahren endet durch schriftlichen Schiedsspruch, der von den Schiedsrichtern zu unterfertigen ist und mit Ort und Datum der Erlassung zu versehen ist. Der Schiedsspruch ist zu begründen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Schiedsspruchs zugestellt.
Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil. Er erwächst in Rechtskraft und ist vollstreckbar. Wird der Schiedsspruch von der unterlegenen Partei nicht erfüllt, kann die obsiegende Partei ein Exekutionsverfahren beim ordentlichen Gericht einleiten. Das Schiedsgericht darf keine Vollstreckungshandlungen setzen. Das ist den staatlichen Gerichten vorbehalten.
Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch
Die Parteien können binnen 4 Wochen die Berichtigung, die Ergänzung oder die Erläuterung des Schiedsspruchs beim Schiedsgericht beantragen. Das Schiedsgericht hat binnen 8 Wochen über einen solchen Antrag zu entscheiden.
Ein Rechtsmittel aus inhaltlichen Gründen ist nicht vorgesehen.
Es kann nur bei schweren Mängel des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruches die Aufhebung des Schiedsspruches beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn keine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt oder der Schiedsspruch sich auf eine Rechtssache bezieht, die von der Schiedsvereinbarung nicht umfasst ist. Auch, wenn der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht, kann dessen Aufhebung beantragt werden.
Vor- und Nachteile von Schiedsverfahren
Der große Vorteil von Schiedsverfahren ist die Möglichkeit, den oder die Schiedsrichter auszusuchen und das Prozedere für den Verfahrensablauf bestimmen zu können. Gerade bei komplexen Sachverhalten kann es ein enormer Vorteil sein, wenn fachkundige Schiedsrichter die Sache entscheiden.
Auch bei internationalen Sachverhalten ist es meist einfacher, wenn ein Schiedsgericht im Rahmen des frei gewählten anwendbaren Rechts die Sache entscheidet.
Da die Schiedsrichter zu honorieren sind und üblicherweise die Parteien im Schiedsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten sind, ist ein Schiedsverfahren nicht unbedingt günstiger als ein ordentliches Gerichtsverfahren.
Aber die Verfahrensdauer ist meist kürzer. Insbesondere die beschleunigten Verfahren vor den internationalen Schiedsgerichten sind mit einer vorgegebenen Verfahrensdauer von 6 Monaten wesentlich kürzer als ein ordentliches Gerichtsverfahren.
Außerdem entscheiden die ständigen Schiedsgerichte endgültig. Instanzenzüge, die weitere Verfahrenskosten und nicht selten viele Monate und Jahre in Anspruch nehmen, entfallen.
Ein Schiedsverfahren ist vertraulicher als ein Gerichtsverfahren, weil üblicherweise die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.