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Neu Dokument-ID: 1032671

Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

6 Zuständigkeit in Familienrechtsangelegenheiten

In Angelegenheiten des Familienrechts sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Ehesachen

Für Anträge (§ 104a JN) und Klagen (§ 49 Abs 2 Z 2a und 2b JN) besteht die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte, örtlich zuständig ist dasjenige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehegatten den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten; mangels eines gemeinsamen Aufenthalts ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Beklagte seinen Wohnsitz hat; mangels eines solchen, der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (§ 76 JN).

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