4.1.2 Rechtsmittel im Unterhaltsverfahren
In Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt (das sind die Streitigkeiten gem § 49 Abs 2 Z 2 JN) gelten die üblichen Streitwertbeschränkungen für die Einbringung eines Rechtsmittels nicht (§ 502 Abs 4 ZPO); erfasst sind Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt, insb also Unterhaltsstreitigkeiten zwischen Ehegatten bei aufrechter oder nach aufgelöster Ehe und für Unterhaltsstreitigkeiten zwischen eingetragenen Partnern. Für das Rechtsmittelverfahren gilt: