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Neu Dokument-ID: 1032599

Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Nichtigerklärung der Ehe, Aufhebung

Die Nichtigkeit der Ehe

Neben der Ehescheidung, welche die größte Bedeutung als Auflösungsgrund für die Ehe hat, kann das Vorliegen von schwerwiegenden Abschlussfehlern bei der Eheschließung sowie Willensmängel der Ehegatten zur Auflösung der Ehe im Nachhinein führen. Die Formfehler betreffen Nichtigkeitsgründe, die eine Auflösung der Ehe bei gerichtlicher Geltendmachung zur Folge haben. Die Aufzählung der Nichtigkeitsgründe im Gesetz (§ 21–25 EheG und § 19 EPG) ist abschließend. Die Nichtigerklärung sowie die Nichtigkeitsgründe einer EP sind wie für die Ehe geregelt. Folgende Nichtigkeitsgründe sind im EheG und EPG angeführt:

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