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Neu Dokument-ID: 1008715

Raphael Albert - Albert Scherzer | Muster | Schriftsatzmuster

1.24 Zahlungserleichterung: Stundung

Einschreiben

An das
Finanzamt Österreich
… [Abteilung]
… [Adresse]

… [Ort], am … [Datum]

Steuernummer: … [Steuernummer des Antragstellers], … [Name und Anschrift des Antragstellers]

Einkommensteuerbescheid vom … [Datum des Einkommensteuerbescheides]

Ansuchen um Zahlungserleichterung gem § 212 BAO

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Auftrag und mit Vollmacht des eingangs benannten Abgabepflichtigen ergeht das

Ansuchen,

die derzeit auf dem Abgabenkonto des Antragstellers ausgewiesene Einkommensteuerschuld in Höhe von EUR … [Betrag] gem § 212 BAO bis zum … [Datum]1 zu stunden und verweisen zur Begründung auf die nachstehenden Ausführungen:

Die sofortige Entrichtung der aushaftenden Einkommensteuer wäre im Hinblick auf … [Beschreibung der wirtschaftlichen Notlage oder finanziellen Bedrängnis des Abgabenpflichtigen]2 mit erheblichen Härten verbunden. Dabei wird die Einbringlichkeit der Steuerschuld durch die Bewilligung einer Stundung nicht gefährdet,3 da … [Beschreibung der maßgeblichen Umstände].4

Mit der Bitte um ansuchensgemäße Erledigung,

…
[Unterschrift]

Anmerkungen:

1

Nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, kann die Behörde bei Erlassung ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend – ex tunc) gewähren (BFG 22.06.2017, RV/7104588/2016).

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2

Zur Begründung können bspw finanzielle Aufwendungen zur Erfüllung einer bestehenden Obsorgeverpflichtung für minderjährige Kinder, bestehende Unterhaltsverpflichtungen, das zeitliche Zusammenfallen mehrerer Nachzahlungen oder geringes Einkommen angeführt werden.

Zahlungserleichterungsbescheide iSd § 212 BAO sind antragsgebundene Verwaltungsakte, wobei aber Abgaben, die mit den vom Ansuchen erfassten Abgaben zusammengefasst verbucht werden, miteinbezogen werden können. § 212 Abs 1 BAO ermöglicht eine vom Ansuchen abweichende Einbeziehung von Abgaben für den Fall, dass die Gebarung dieser Abgaben zusammengefasst verbucht wird. § 212 Abs 2 BAO differenziert hingegen nicht danach, ob die nachträglich herabgesetzte Abgabenschuld gemeinsam mit anderen (gestundeten) Abgaben verbucht wurde (VwGH 2012/13/0114).

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3

Besteht bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Gewährung von Zahlungserleichterungen ebenso kein Raum, als wenn die Einbringlichkeit erst durch die Zahlungserleichterung gefährdet wäre (BFG 22.05.2020, RV/7100280/2020).

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4

Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen.

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5

Stundungszinsen stellen einen eigenständigen Nebenanspruch dar, der gem §§ 3, 4 und 212 Abs 2 BAO laufend mit der Stundung entsteht. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben ist für die Bemessung der Stundungszinsen die jeweils im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen (VwGH Ro 2015/15/0044).