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Martin Klemm - Stanislava Doganova | Muster | Korrespondenz

Deckungsanforderung Rechtsschutzversicherung

Vorbemerkungen
Insbesondere Privatpersonen, mittlerweile jedoch auch sehr viele Unternehmen, sichern sich hinsichtlich notwendiger Aktiv- bzw allfälliger Passivprozesse mit entsprechenden Rechtsschutzversicherungen ab. Diese reduzieren das Kostenrisiko – abgesehen von einem allfälligen Selbstbehalt – auf die verfahrensgegenständlichen Beträge und machen daher die Risiken einer Prozessführung überschaubar. Bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes erfolgt in der Regel auch die Deckungsanforderung direkt durch diesen. Mit dem vorliegenden Muster wird eine klassische Deckungsanforderung bei einer Rechtsschutzversicherung dargestellt und auch der hierfür erforderliche Inhalt beschrieben.


Rechtsanwalt Dr. Martin Klemm, LL.M.
Wiedner Hauptstraße 120/5.1
1050 Wien

An die
Links-Rechts Versicherung AG
Großer Boulevard 34
1190 Wien

Per E-Mail: …

…, am …

Betrifft:

Ihre Versicherungsnehmerin: Sabine Gutberaten
Polizzennummer: RS43230583-4

Sehr geehrte Damen und Herren!

Eingangs dürfen wir Ihnen mitteilen, dass uns Ihre Versicherungsnehmerin, Frau Sabine Gutberaten, mit ihrer rechtlichen Vertretung bevollmächtigt und beauftragt hat.

Ihre Versicherungsnehmerin wurde am 23.10.2024 bei einem Verkehrsunfall in 1160 Wien, Hernalser Hauptstraße 137/Kreuzung Lindenweg, schwer verletzt, als sie beim Überqueren des sich an der Kreuzung befindlichen Schutzweges vom Pkw Audi A6 mit dem behördlichen Kennzeichen W-43029 L, gelenkt von Mag. Anton Achtlos, niedergestoßen wurde.

An dem gegenständlichen Unfall trägt Herr Achtlos das Alleinverschulden, da er Ihre Versicherungsnehmerin, die gut sichtbar und ordnungsgemäß den dortigen Schutzweg benutzte, offenkundig übersah und dazu trotz der dortigen Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Durch den Unfall erlitt Ihre Versicherungsnehmerin einen Bruch des linken Unterschenkels, eine leichte Gehirnerschütterung sowie zahlreiche Abschürfungen. Gegen den Lenker wurde auch ein Strafverfahren eingeleitet, welches derzeit bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der GZ 126 BAZ 53/15 geführt wird.

Frau Gutberaten hat uns nunmehr mit der Durchsetzung ihrer rechtlichen Ansprüche, insbesondere im Rahmen ihrer Vertretung als Privatbeteiligte im genannten Strafverfahren sowie gegenüber Herrn Achtlos, dessen Ehegattin als Zulassungsbesitzerin und der Mobil Versicherung AG, bei welcher das gegenständliche Fahrzeug haftpflichtversichert ist, beauftragt.

Neben einem angemessenen Schmerzengeld, welches wir derzeit mit EUR 15.000,– beziffern, stehen Ihrer Versicherungsnehmerin EUR 200,– aus beschädigter Kleidung, EUR 380,– an nicht durch die Krankenversicherung abgedeckten Heilungskosten und EUR 150,– an pauschalen Unkosten zu, welche wir gegenüber der Gegenseite geltend machen werden.

Wir ersuchen daher um Deckungszusage für unser außergerichtliches Einschreiten, unsere Vertretung im Rahmen der Privatbeteiligung im Strafverfahren sowie hinsichtlich einer allfälligen Prozessführung gegen Lenker, Halter und Haftpflichtversicherung.

Zu Ihrer Kenntnisnahme übermitteln wir unseren Handakt und stehen für allfällige Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Martin Klemm, LL.M.


Anmerkungen:

1
Neben dem Vorteil der Risikoübernahme der Versicherung hinsichtlich der eigenen und der Prozesskosten der Gegenseite im Unterliegensfall, streckt eine Rechtsschutzversicherung auch die entsprechenden Barauslagen, die selbst im Obsiegensfall von der Partei in der Regel vorzufinanzieren sind (zB Pauschalgebühr, Gutachterkosten etc), vor. Es empfiehlt sich daher jedenfalls, zu Beginn einer streitigen Mandatsübernahme beim Klienten nachzufragen, ob dieser über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Ist dies der Fall, sollte so schnell wie möglich die Deckung eingeholt werden, insbesondere um allfällige Ausschlüsse aus dem Polizzenumfang oder mangelnde Deckung aufgrund der Nichtzahlung von Prämien gleich zu Beginn zu klären und auch die Gefahr von allfälligen Obliegenheitsverletzungen durch verspätete Anzeige auszuschließen.

Im Zuge dessen sollten auch für den Mandanten verbleibende Kostenrisiken abgeklärt werden. Viele Polizzen sehen einen (Mindest-)Selbstbehalt (insbesondere bei freier Anwaltswahl) vor, der jedenfalls kommuniziert werden sollte. Auch sollte der Mandant darauf hingewiesen werden, dass Rechtsschutzversicherungen generell Anwaltskosten ausschließlich gem RATG und Einheitssatz ersetzen. Abweichende Vereinbarungen mit dem Mandanten (zB Stundensatz) sind gegenüber der Versicherung nicht wirksam. Weiters werden Schreiben an die Rechtsschutzversicherung nicht entlohnt. Auch hier sollte mit dem Mandanten vorab geklärt werden, ob diese Schreiben gesondert honoriert werden oder nicht.

Unabhängig davon muss auch auf jeden Fall geklärt werden, ob zunächst die Deckungszusage abgewartet werden soll, bevor der Anwalt Leistungen erbringt oder nicht. Eine unterbliebene Aufklärung bzw das Unterbleiben einer entsprechenden Vereinbarung führt häufig zu Streitigkeiten, wenn in der Folge die Deckung durch die Rechtsschutzversicherung – berechtigt – abgelehnt wird, der Anwalt jedoch bereits Leistungen für den Mandanten erbracht hat, die dieser nun dem Mandanten verrechnen muss.

2
Auch wenn der Versicherungsschutz grundsätzlich bereits dadurch vorliegt, dass ein versichertes Ereignis (Rechtsstreit bzw drohender Rechtsstreit) eintritt, dient die Deckungsanfrage nicht nur der bloßen Absicherung, sondern stellt auch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers dar. Zwar tritt auch in der Praxis immer wieder der Fall ein, dass die Existenz einer Rechtsschutzversicherung erst in einem laufenden Verfahren oder vielleicht sogar nach deren Abschluss hervorkommt, in diesen Fällen besteht jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit von Diskussionen oder Konflikten mit dem Rechtsschutzversicherer, wenn von diesem in der Folge Obliegenheitsverletzungen behauptet werden.

Per E-Mail: …

3
Schon aus Zeitgründen empfiehlt es sich, die Deckungsanfrage per E-Mail zu versenden. Sofern die E-Mail-Adresse nicht bekannt ist, sollte diese der Homepage der Rechtsschutzversicherung entnommen werden. Oft haben Rechtsschutzversicherer eine eigene E-Mail-Adresse für Anfragen zu Schadensfällen, was die Bearbeitung zusätzlich beschleunigen kann.

Betrifft:

Ihre Versicherungsnehmerin: Sabine Gutberaten
Polizzennummer: RS43230583-4

4
Für die erforderliche Zuordnung ist jedenfalls der Name des Versicherungsnehmers und idealerweise die Polizzennummer anzuführen. Sollte die Deckungsanfrage sich nicht auf den Versicherungsnehmer selbst beziehen, sondern auf mitversicherte Personen (insbesondere Ehegatte, Kinder im gemeinsamen Haushalt), sind der Versicherungsnehmer und der entsprechende Grund der Mitversicherung anzuführen (zB „Der Geschädigte ist der Ehegatte Ihrer Versicherungsnehmerin.“).

Eingangs dürfen wir Ihnen mitteilen, dass uns Ihre Versicherungsnehmerin, Frau Sabine Gutberaten, mit ihrer rechtlichen Vertretung bevollmächtigt und beauftragt hat.

5
In der Praxis begnügen sich die Rechtsschutzversicherer mit der Berufung auf die erteilte Vollmacht. Insbesondere bei deutschen Rechtsschutzversicherungen wird hingegen regelmäßig die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gefordert. Das Bestehen auf deren Vorlage ist grundsätzlich zulässig, da sich das Privileg des § 8 Abs 1, letzter Satz, RAO nur auf Gerichte und Behörden bezieht.

Ihre Versicherungsnehmerin wurde am 23.10.2024 bei einem Verkehrsunfall in 1160 Wien, Hernalser Hauptstraße 137/Kreuzung Lindenweg, schwer verletzt, als sie beim Überqueren des sich an der Kreuzung befindlichen Schutzweges vom Pkw Audi A6 mit dem behördlichen Kennzeichen W-43029 L, gelenkt von Mag. Anton Achtlos, niedergestoßen wurde.

An dem gegenständlichen Unfall trägt Herr Achtlos das Alleinverschulden, da er Ihre Versicherungsnehmerin, die gut sichtbar und ordnungsgemäß den dortigen Schutzweg benutzte, offenkundig übersah und dazu trotz der dortigen Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Durch den Unfall erlitt Ihre Versicherungsnehmerin einen Bruch des linken Unterschenkels, eine leichte Gehirnerschütterung sowie zahlreiche Abschürfungen. Gegen den Lenker wurde auch ein Strafverfahren eingeleitet, welches derzeit bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der GZ 126 BAZ 53/15 geführt wird.

6
In der Folge ist dem Rechtsschutzversicherer der zugrundeliegende Sachverhalt derart zu schildern, dass dieser eine Prüfung vornehmen kann, ob der vorliegende Fall der Deckungspflicht unterliegt. Von besonderer Wichtigkeit sind in diesem Zusammenhang das Datum des Vorfalls (zur Prüfung, ob der Schadenfall in den versicherten Zeitraum fällt) und die entsprechende Sparte (allgemeines Zivilrecht, Strafverfahren, Mietstreitigkeit, arbeitsrechtliche Themen etc). Weiters soll der Versicherung auch ermöglicht werden, eine mutwillige Prozessführung auszuschließen bzw die Aussichten des beabsichtigten Prozesses zu beurteilen. Dafür ist grundsätzlich eine schlüssige Darstellung des Anspruchs ausreichend; der Prüfungsmaßstab des Rechtsschutzversicherers darf hier nicht zu streng angesetzt werden.

Wie ausführlich die Darstellung des Sachverhaltes erfolgen muss, ist von Rechtsschutzversicherer zu Rechtsschutzversicherer unterschiedlich. Als Maßstab sollte eine kurze Klagserzählung herangezogen werden. Wie erwähnt, dient die Schilderung im Wesentlichen dazu, der Versicherung eine Prüfung der Versicherungsdeckung zu ermöglichen.

Frau Gutberaten hat uns nunmehr mit der Durchsetzung ihrer rechtlichen Ansprüche, insbesondere im Rahmen ihrer Vertretung als Privatbeteiligte im genannten Strafverfahren sowie gegenüber Herrn Achtlos, dessen Ehegattin als Zulassungsbesitzerin und der Mobil Versicherung AG, bei welcher das gegenständliche Fahrzeug haftpflichtversichert ist, beauftragt.

7
Neben dem Sachverhalt sollte der Versicherung auch dargelegt werden, welche Schritte nunmehr gesetzt werden bzw wofür überhaupt die Versicherungsdeckung eingefordert wird. Grundsätzlich erteilen Rechtsschutzversicherer zunächst Deckung für das außergerichtliche Einschreiten und ersuchen um Vorlage eines Klagsentwurfes, sollte diese erhoben werden. Das Intervall der Berichterstattung ergibt sich aber meist ohnedies aufgrund der Tatsache, dass regelmäßig auch Barauslagen eingefordert werden (zB Pauschalgebühr für Klage vor Klagserhebung, direkte Anweisung von Sachverständigengebühren bei entsprechender Vorschreibung durch das Gericht, Pauschalgebühren für Berufungsverfahren etc). In der Regel verfügen Rechtsschutzversicherer auch über allgemeine Richtlinien für von ihnen beauftragte Rechtsanwälte, die üblicherweise im Zuge der Deckungszusage übermittelt werden oder auf welche zumindest verwiesen wird.

Neben einem angemessenen Schmerzengeld, welches wir derzeit mit EUR 15.000,– beziffern, stehen Ihrer Versicherungsnehmerin EUR 200,– aus beschädigter Kleidung, EUR 380,– an nicht durch die Krankenversicherung abgedeckten Heilungskosten und EUR 150,– an pauschalen Unkosten zu, welche wir gegenüber der Gegenseite geltend machen werden.

8
Abschließend sollte auch zumindest eine Schätzung über den anzunehmenden Streitwert erfolgen. Sofern die Ansprüche bereits konkret beziffert werden können, kann bereits in der Deckungsanfrage eine Aufstellung erfolgen, andernfalls sich zumindest eine grobe Schätzung empfiehlt. Dies ist auch empfehlenswert, um allfällige Höchstgrenzen und Selbstbehalte von der Versicherung zu erfahren.

Zu Ihrer Kenntnisnahme übermitteln wir unseren Handakt und stehen für allfällige Rückfragen gerne zur Verfügung.

9
Auch hier hängt der geforderte Detailgrad vom jeweiligen Rechtsschutzversicherer ab. Häufig genügt eine bloße Darstellung ohne Übermittlung von Unterlagen. Insbesondere bei Strafakten wird von den Versicherern häufig eine Aktabschrift gefordert. Der Einfachheit halber sollten aussagekräftige Unterlagen, die bereits im Zeitpunkt der Anfrage vorhanden sind (Unfallbericht, Rechnungen etc) bereits mit der Anfrage übermittelt werden, um zeitaufwendige Rückfragen zu vermeiden. Der Rechtsschutzversicherung müssen jedenfalls sämtliche Informationen und Unterlagen vorliegen, um das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Rechtsschutzdeckung prüfen zu können.

10
Gem § 158n VersVG ist der Rechtsschutzversicherer verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Erhalt der Deckungsanforderung sowie aller für die Deckungsprüfung notwendigen Informationen und Unterlagen die Deckung zu bestätigen oder begründet abzulehnen. Es empfiehlt sich daher eine entsprechende Kalendierung.

Der Rechtsschutzversicherer kann auch noch im Deckungsprozess weitere Ablehnungsgründe nachtragen. Er unterliegt hier keiner Eventualmaxime (RIS-Justiz RS0129404).

11
Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 10. September 2009, RS C-199/08 betreffend eine Einschränkung des Rechts des Rechtsschutzversicherten auf freie Anwaltswahl in Gerichts- und Verwaltungsverfahren gebietet sich eine einschränkende Auslegung des Art 10.3. ARB 1995 dahin, dass ein Versicherungsnehmer auch einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter wählen kann, jedenfalls wenn dieser verbindlich erklärt, seine Leistungen wie ein ortsansässiger Vertreter zu verrechnen, da damit der Sinn und Zweck dieser Klausel (kosteneinsparende und prämiensenkende Wirkung) gewahrt bleibt (RIS-Justiz RS0125556).

12
Die besondere Hinweispflicht des Versicherers auf ein Schiedsgutachterverfahren ist bloß gegenüber einem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsnehmer (§ 158m Abs 1 VersVG) mit den strengen zivilrechtlichen Sanktionen der Anerkennung des Versicherungsanspruches verbunden (§ 158 l Abs 2 letzter Satz VersVG = Art 9 Z 4 letzter Satz ARB 1994; RIS-Justiz RS0116837).