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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

Mandatsannahme, freie Anwaltswahl und Lenkung durch den Rechtsschutzversicherer

Mandatsannahme (§§ 7, 8 RL‑BA)

  • § 7 RL‑BA: Auftrag „in der Regel nur von demjenigen annehmen, dessen Interessen ihm anvertraut werden“
  • § 8 RL‑BA: Auftrag eines Dritten (hier: Rechtsschutzversicherung) darf nur übernommen werden, wenn der Klient „in der freien Auswahl seines Rechtsanwaltes nicht unangemessen beschränkt ist“

Im Rechtsschutzversicherungsumfeld bedeutet dies:

  • Modelle, bei denen die Rechtsschutzversicherung de facto nur Panel‑Anwälte zulässt oder bei Nichtinanspruchnahme von Panel‑Anwälten Leistungskürzungen vorsieht, stehen in Spannung zur berufsrechtlich gewährleisteten freien Anwaltswahl.
  • Der Rechtsanwalt darf sich an Mandatszuleitungen durch Rechtsschutzversicherung beteiligen, muss aber sicherstellen, dass
    • Der Versicherungsnehmer über seine freie Wahl aufgeklärt wird,
    • Keine unangemessene Beschränkung durch faktische Druckmittel der Rechtsschutzversicherung vorliegt (zB Verweigerung der Kostendeckung bei Wahl eines „nicht gelisteten“ Anwalts)

Weisungsfreiheit und Strategiebestimmung

Aus Treuepflicht und Unabhängigkeit folgt:

  • Die Prozess‑ und Vergleichsstrategie ist allein nach den Interessen des Mandanten zu bestimmen; „Vorgaben“ der Rechtsschutzversicherung (zB maximale Vergleichssummen, starre Vergleichstabellen) können berücksichtigt, aber nicht ungeprüft übernommen werden.
  • Drängt die Rechtsschutzversicherung auf einen Vergleich, der nach eigenständiger anwaltlicher Prüfung für den Mandanten unvorteilhaft ist, muss der Rechtsanwalt den Mandanten entsprechend beraten und ggf von einem Abschluss abraten; eine Orientierung an den Kosteninteressen der Rechtsschutzversicherung wäre treuwidrig.
  • Droht die Rechtsschutzversicherung bei durchsetzbaren Ansprüchen mit Deckungsentzug, kann sich ein irreparabler Konflikt ergeben, der zur Mandatsniederlegung führen muss, wenn eine interessengerechte Vertretung nicht mehr möglich erscheint (§ 10 RL‑BA).