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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Änderung der Bemessungsgrundlage

Die Streitwertänderung nach § 8 RATG stellt einen Sonderfall des § 7 RATG für während des Verfahrens eingetretene Streitwertänderungen dar. Im Gegensatz zu § 7 RATG können beide Parteien einen Antrag stellen. Über die Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs 1 RATG können sich die Parteien auch einigen; das Gericht ist dann an die Einigung gebunden. • [Fußnote: OGH 12.9.2001, 4 Ob 176/01p.

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