3.3 Streitwertbemängelung und Streitwertüberprüfung
Die Zivilverfahrensordnung sieht für eine Änderung des vom Kläger angegebenen Streitwerts grundsätzlich nur zwei Möglichkeiten vor und zwar die Streitwertbemängelung gem § 7 RATG und eine Überprüfung gem § 60 Abs 1 JN. • [Fußnote: OGH 25.11.1997, 1 Ob 348/97a.] Gem § 7 Abs 1 RATG kann die Kostenbemessungsgrundlage geändert werden, wenn sie entweder zu hoch • [Fußnote: OGH 25.4.1989, 2 Ob 29/89.] oder zu niedrig • [Fußnote: OGH 9.3.1999, 7 Ob 45/99i.] bewertet ist. Es sollen nur offenkundige Fehlbeurteilungen durch den Kläger oder eine unkompliziert überzeugende Argumentation des Beklagten zu einer gerichtlichen Änderung führen. • [Fußnote: Thiele Kommentar Anwaltskosten § 7 Rz 2 mwN.] Gem § 7 Abs 1 RATG kann der Streitwert nur über Antrag des Beklagten geändert werden. Nicht anwendbar ist § 7 RATG, wenn der Kläger die Bewertung unterlässt. • [Fußnote: OGH 12.3.1998, 8 ObA 61/98y.] Die Bemängelung hat spätestens bei der ersten mündlichen Verhandlung zu erfolgen, eine spätere Bemängelung ist nicht zulässig.