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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen

Gemäß Artikel 14 Abs 4 lit b B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ist die Gesetzgebung und Vollziehung im Kindergartenwesen Landessache. Die Bildung und Betreuung von Kindern ist daher in den neun Bundesländern teilweise durch unterschiedliche Rahmenbedingungen gekennzeichnet.

Unter institutionellen Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen sind entsprechend mehrerer Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern öffentliche und private institutionelle Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder bis zum Schuleintritt zu verstehen.

Öffentliche Einrichtungen sind solche, die von einer Gebietskörperschaft betrieben werden und allgemein zugänglich sind.

Private Einrichtungen sind solche, die nicht im privaten Haushalt tätig werden und unter denselben Aufnahme- und Ausschlussbedingungen wie die öffentlichen Einrichtungen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie betriebliche institutionelle Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen.

Für die bessere Lesbarkeit wird im Weiteren nur von „Kinderbetreuungseinrichtungen“ gesprochen.

Die Bezeichnungen der einzelnen Kinderbetreuungseinrichtungen können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. In allen Bundesländern gibt es Kindergärten. Darüber hinaus gibt es Tagesbetreuungseinrichtungen, Kinderkrippen, Krabbelstuben, alterserweiterte Gruppen etc.

Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtungen

Kinderbetreuungseinrichtungen haben entsprechend den jeweiligen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen ausgebildetes Personal zu beschäftigen. Sie haben die Aufgabe, die Familienerziehung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen.

Insbesondere ist die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder durch Bildungsangebote, geeignete Spiele und durch die erzieherische Wirkung, welche die Gemeinschaft bietet, zu fördern, zu unterstützen, ein grundlegender Beitrag zu einer religiösen und ethischen Bildung zu leisten und die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. • [Fußnote: Auszug aus dem NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl 5060 in der geltenden Fassung.

In ähnlicher Weise sind die Aufgaben und Zieldefinitionen von Kinderbetreuungseinrichtungen in allen Bundesländern formuliert.

Durch verschiedene Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern hat der Bund Schwerpunkte, zum einen den Ausbau – also die Zurverfügungstellung von ausreichenden Kinderbetreuungsplätzen – und zum anderen auch die Bildungsaufgaben betreffend, gesetzt.

So wurde im Zuge einer Bund-Länder-Vereinbarung nach Artikel 15a B-VG die Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes in die Wege geleitet (im Laufe nachfolgender Art 15a-Vereinbarungen wurde dieser auch „Bildungsrahmenplan“ und zuletzt „bundesländerübergreifender Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich“ bezeichnet).

Dieser Bildungsrahmenplan ist verpflichtend in allen Kinderbetreuungseinrichtungen umzusetzen. Darin enthalten sind – basierend auf den Prinzipien für Bildungsprozesse in institutionellen Bildungseinrichtungen (Ganzheitlichkeit und Lernen mit allen Sinnen, Individualisierung, Differenzierung, Empowerment, Lebensweltorientierung, Inklusion, Sachrichtigkeit, Diversität, Geschlechtersensibilität, Partizipation, Transparenz und Bildungspartnerschaft) – jene Bildungsschwerpunkte und Kompetenzen, in denen Kinder unterstützt werden sollen.

Bildung wird als lebenslanger Prozess der aktiven Auseinandersetzung des Menschen mit sich selbst und mit der Welt verstanden.

Unter Kompetenzen versteht man ein Netzwerk von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Strategien und Routinen, die jeder Mensch zusätzlich zur Lernmotivation benötigt, um in unterschiedlichen Situationen handlungsfähig zu sein.

Kinder entwickeln Selbstkompetenz oder personale Kompetenz, Sozialkompetenz oder sozialkommunikative Kompetenz, Sachkompetenz, lernmethodische Kompetenz und schließlich Metakompetenz – jene Fähigkeit, die Erlernbarkeit und den Entwicklungsstand der eigenen Kompetenzen einzuschätzen und diese situationsbezogen anzuwenden.

Ab dem Kindergartenjahr 2009/2010 wurde nach und nach in allen Bundesländern das verpflichtende Kindergartenjahr eingeführt, welches im Jahr vor der Schulpflicht entweder in einer Kinderbetreuungseinrichtung zu erfüllen ist oder in Form der häuslichen Erziehung oder durch Tagesmütter/-väter. Im verpflichtenden Kindergartenjahr sollen die Kinder speziell auf den bevorstehenden Eintritt in die Schule vorbereitet werden. Wesentliche Erfahrungsund Bildungsbereiche sind hier unter anderem emotionale Kompetenz und soziale Beziehungen, Sprache und Kommunikation, Bewegung und Gesundheit und vor allem die Kompetenz zur Bewältigung von Übergängen (Transition).

Auch die religiöse und ethische Erziehung ist Teil der Arbeit in Kinderbetreuungseinrichtungen. In nahezu allen Bundesländern (mit Ausnahme Wien) gibt es gesetzliche Regelungen, wonach die religiöse und ethische Erziehung Teil der Arbeit in Kindergärten ist. Einige Länder (zB Burgenland, Niederösterreich, Steiermark, Vorarlberg) regeln ausdrücklich die mögliche Beteiligung von anerkannten Religionsgemeinschaften, wobei jede anerkannte Religionsgemeinschaft gleichberechtigt die Möglichkeit hat, Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen die jeweilige religiöse Erziehung zukommen zu lassen. Es werden in Kinderbetreuungseinrichtungen im Laufe des Betreuungsjahres die Feste der unterschiedlichen Religionen behandelt und beispielsweise anhand christlicher Feste die ethischen Werte, die dahinterliegen, in den Vordergrund gestellt. Die konkrete Form der pädagogischen Umsetzung obliegt dabei, nach Maßgabe des jeweiligen pädagogischen Konzeptes vor Ort, der gruppenführenden pädagogischen Person und richtet sich nach der Gruppenzusammensetzung, den Bedürfnissen und Interessen der Kinder. Dabei muss durch das Personal der Kinderbetreuungseinrichtung mit besonderer Sensibilität vorgegangen werden, speziell Kindern gegenüber, die einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft angehören.

In Kinderbetreuungseinrichtungen müssen alle religiösen Wertvorstellungen Platz haben dürfen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes darf keine religiöse Wertvorstellung, die in die Betreuungseinrichtung gebracht wird (durch Kinder oder Eltern), ohne sachlich gerechtfertigte Begründung abgelehnt werden. Die konkrete pädagogische Einbindung und Aufbereitung der einzelnen religiösen Thematiken, Problemstellungen und Fragen bleibt dem pädagogischen Personal vor Ort vorbehalten.Vorgaben der Fachaufsicht und der privaten Erhalter sind zu berücksichtigen.

Eine Erziehung, die sich lediglich an Werten orientiert (ohne jegliche Einbeziehung von Festen im Jahreskreis wie Weihnachten oder Ostern) würde allerdings an der Lebensrealität in Österreich vorbeigehen. Die Vielfalt sollte vor einengenden Ansichten im Rahmen der religiösen Erziehung stehen – ganz besonders in Kinderbetreuungseinrichtungen.

Seit 2012 wird bundesweit ein weiterer Schwerpunkt gezielt umgesetzt – die Sprachförderung. Drei- bis sechsjährige Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, insbesondere jene mit einer anderen Erstsprache als Deutsch, sollen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ möglichst beherrschen. Mittels so genannter „Sprachstandsfeststellungen“ wird jährlich mindestens ein Mal die Sprachkompetenz der Kinder in standardisierten Beobachtungsbögen dokumentiert.

Fachaufsicht durch die Länder

Die Landesregierungen haben durchwegs in allen Bundesländern die fachliche und pädagogische Aufsicht über die Kinderbetreuungseinrichtungen und indirekt durch die verschiedenen Förderungsmöglichkeiten auch die Aufsicht über die baulichen und einrichtungsspezifischen Bereiche (Förderkriterien).

Die Fachaufsicht wird durch die jeweiligen Inspektoren • [Fußnote: Der Verlag bekennt sich zur Gleichstellung von Männern und Frauen. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit werden jedoch nur die männlichen Berufsbezeichnungen verwendet. des Landes durchgeführt. Diese sind dabei nicht nur als kritische Instanz zu sehen, sondern erfüllen auch vielfach eine beratende Funktion für die Kinderbetreuungseinrichtungen und deren Personal.