2.9.6 Negative Religionsfreiheit
Die negative Religionsfreiheit umfasst das Recht, keiner Religion oder Weltanschauung anzugehören, an religiösen Handlungen nicht teilnehmen zu müssen und vor religiösem Zwang geschützt zu werden. Dazu gehören auch das Recht, den eigenen Glauben oder Nichtglauben nicht offenlegen und keiner Religionsgemeinschaft beitreten zu müssen. Die negative Religionsfreiheit ist Bestandteil der in Artikel 9 EMRK garantierten Religionsfreiheit. Sie wird in Österreich durch die Verfassung sowie durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt.