2.9.5 Religionsmündigkeit
In Österreich umfasst die Religionsfreiheit die Glaubensfreiheit, die Religionsausübungsfreiheit, die Bekenntnisfreiheit und die Gewissensfreiheit. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres tritt die Religionsmündigkeit ein. Jugendliche können ab diesem Zeitpunkt selbstständig entscheiden, welcher Religionsgemeinschaft sie angehören oder ob sie aus ihrer bisherigen Religionsgemeinschaft austreten möchten. Die Zustimmung der Eltern ist dafür nicht erforderlich. Geregelt ist dies im Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung. • [Fußnote: https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/gesetze_und_recht/religionsausuebung/Seite.820012]