4.1 Förderung von Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
Betriebe gewerblicher Art können von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit werden, wenn die BgA der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger (oder kirchlicher Zwecke) dienen. So heißt es in § 34 BAO, „dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (…) nach (…) ihrer (…) Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient“. Die Befreiung des § 5 Z 6 KStG bezieht sich auf Körperschaften iSd § 1 Abs 2 KStG, weshalb auch BgA von Körperschaften darunter fallen können.