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Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Förderung von Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

Betriebe gewerblicher Art können von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit werden, wenn die BgA der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger (oder kirchlicher Zwecke) dienen. So heißt es in § 34 BAO, „dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (…) nach (…) ihrer (…) Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient“. Die Befreiung des § 5 Z 6 KStG bezieht sich auf Körperschaften iSd § 1 Abs 2 KStG, weshalb auch BgA von Körperschaften darunter fallen können.

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