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Dokument-ID: 1004625
1 Betriebe gewerblicher Art und „fiktive“ Betriebe gewerblicher Art
Auch Gemeinden können aus umsatzsteuerlicher Sicht Unternehmer sein, wenn sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art („BgA“) erbringen. Ein Tätigwerden im Hoheitsbereich der Gemeinde schließt das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art aus. Es ist deshalb vorab zu prüfen, ob die Einnahmen der Gemeinde aus dem Hoheitsbereich oder einem Betrieb gewerblicher Art entspringen.