Bewertung des Brückenzustandes
Gemäß RVS 13.03.11 erfolgt die Bewertung des Erhaltungszustandes von Brücken nach folgendem Notensystem.
Hinweis:
Das hier dargestellte Bewertungsschema entspricht auch den Bewertungsklassen bei der Straßenzustandserfassung, wobei sich die Zuordnung zu Erhaltungsmaßnahmen bei den Ingenieurbauwerken deutlich unterscheidet.
Zustandsnote | Klassenname |
1 | sehr guter Zustand |
2 | guter Zustand |
3 | ausreichender Zustand |
4 | mangelhafter Zustand |
5 | schlechter Zustand |
Objekt- und Bauteilbewertung nach RVS 13.03.11
Die Objektbewertung (= Bewertung des Gesamttragwerks) erfolgt dabei gemäß Tabelle 4.4-1. Die Bewertung erfolgt dabei nicht nur für das gesamte Objekt sondern auch jeweils für die einzelnen Bauteile. Eine ähnliche Bewertung ist natürlich auch für die Bauteile möglich. Diese Bauteilbewertung ist in Tabelle 4.4-2 dargestellt, in welcher auch beispielhafte Schadensbilder beschrieben sind.
| Note | Beschreibung |
1 | Keine oder sehr geringe Schäden; Mängel aus der Bauzeit wie Abweichungen der Abmessungen, ästhetische Mängel. Keine Einschränkung der Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit. Keine Instandsetzung erforderlich. |
2 | Geringe, leichte Schäden; Mängel aus der Bauherstellung, die noch keine Verschlechterung zeigen. Keine Einschränkung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit. Bei Nichtbeheben kommt es erst längerfristig zu einer Verminderung der Gebrauchstauglichkeit bzw Dauerhaftigkeit. Behebung im Zuge von Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten empfohlen. |
3 | Mittelschwere Schäden, die keine Einschränkung der Tragfähigkeit zur Folge haben. Es sind Anzeichen einer Verminderung der Gebrauchstauglichkeit bzw Dauerhaftigkeit des Bauwerks zu erkennen. Eine Instandsetzung sollte mittelfristig in Angriff genommen werden, um die Gebrauchstauglichkeit bzw die Dauerhaftigkeit auf das geplante Maß anzuheben. |
4 | Schwere Schäden, die derzeit noch keine Einschränkung der Tragfähigkeit zur Folge haben. Es ist eine Verminderung der Gebrauchstauglichkeit und der Dauerhaftigkeit deutlich erkennbar. Eine Instandsetzung sollte kurzfristig in Angriff genommen werden, um die Gebrauchstauglichkeit bzw die Dauerhaftigkeit auf das geplante Maß anzuheben. Eine Instandsetzung kann innerhalb der genannten Frist zugunsten einer neuerlichen Prüfung/Sonderprüfung ausgesetzt werden (Das Prüfintervall kann verkürzt werden). |
5 | Sehr schwere Schäden, die eine Einschränkung der Tragfähigkeit und/oder Gebrauchstauglichkeit bis zum Abschluss der Instandsetzung/Erneuerung zur Folge haben. Instandsetzungs-/Erneuerungsarbeiten sind unverzüglich einzuleiten. |
Tabelle 4.4-1: Beschreibung der Noten für die Objektbewertung (aus RVS 13.03.11)
Note | Beschreibung |
1 | Keine oder sehr geringe Schäden; Mängel aus der Bauzeit wie Abweichungen der Abmessungen, ästhetische Mängel. Keine Einschränkung der Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit. Keine Instandsetzung erforderlich. |
2 | Geringe, leichte Schäden; Mängel aus der Bauherstellung, die noch keine Verschlechterung zeigen. Keine Einschränkung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit. Bei Nichtbeheben kommt es erst längerfristig zu einer Verminderung der Gebrauchstauglichkeit bzw der Dauerhaftigkeit. Behebung im Zuge von Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten empfohlen. |
3 | Mittelschwere Schäden an den Bauteilen oder mehrere leichte Schäden. Keine Einschränkung der Tragfähigkeit. Es sind Anzeichen einer Verminderung der Funktionstauglichkeit bzw der Dauerhaftigkeit des Bauteils zu erkennen. Eine Instandsetzung sollte mittelfristig in Angriff genommen werden, um die Gebrauchstauglichkeit bzw die Dauerhaftigkeit auf das geplante Maß anzuheben. Beispielhaft angeführte Schadensbilder: Unterbau: Verdrehungen/Verschiebungen, Abplatzungen mit freiliegender Bewehrung, Hohlstellen, schädlich erscheinende Risse mit/ohne Aussinterungen, beginnende Kolkbildung etc. Überbau: Abplatzungen mit freiliegender Bewehrung, Hohlstellen, schädlich erscheinende Risse mit/ohne Aussinterungen, beginnende flächenhafte Korrosionserscheinungen, beginnende Schäden an Stahl-/Holzverbindungen, offene Koppelfugen ohne Aussinterunge etc. Belag: leichte Spurrinnenbildung, beginnende Netzrisse, leichte Verdrückungen, leichte Setzungen im Geh-/Radwegbereich etc. Lager: unbedenkliche Fehlstellung, leichte Risse bei Elastomerlagern, Korrosion etc. Fahrbahnübergang: Undichtigkeit, Anschlussprobleme zur Fahrbahndecke, flächenhafte Korrosion an der Unterseite, unbedenkliche Fehlstellung etc. Abdichtung, Entwässerung: geringe Umläufigkeit, Korrosion der Abläufe etc. Randbalken: Abplatzungen mit freiliegender Bewehrung, offene Fugen, Frost-/Tausalzschäden etc. Sonstige Ausrüstung: flächenhafte Korrosion, geringfügige mechanische Beschädigung, beginnende Fäulnisbildung bei Holzbauteilen etc. |
4 | Schwere Schäden an den Bauteilen. Derzeit noch keine Einschränkung der Tragfähigkeit erforderlich, jedoch Verminderung der Funktionstauglichkeit und/oder der Dauerhaftigkeit deutlich erkennbar. Instandsetzung kurzfristig beginnen, um die Funktionstauglichkeit und/oder Dauerhaftigkeit auf das geplante Maß anzuheben. Beispielhaft angeführte Schadensbilder: Unterbau: großflächige Abplatzungen mit freiliegender Bewehrung, massive Rissbildung mit/ohne Aussinterungen, ausgeprägte Kolkbildung etc. Überbau: großflächige Abplatzungen mit freiliegender Bewehrung, massive Rissbildung mit/ohne Aussinterungen, flächenhafte Korrosionserscheinungen mit Querschnittsminderungen, schadhafte Stahl-/Holzverbindungen, Schweißnahtrisse,Verbeulungen etc. Belag: massive Spurrinnenbildung, Verdrückungen und Ausbrüche, Setzungen im Geh-/Radwegbereich etc. Lager: Einschränkung der Verformungsfähigkeit bzw des erforderlichen Bewegungsspielraumes, massive Risse bei Elastomerlagern, massive Korrosion, gravierende Mängel der Lagersockel, bzw des Versetzmörtels etc. Fahrbahnübergang: massive Undichtigkeit, größere Niveauunterschiede zur Fahrbahndecke, eingeschränkter Dehnweg, schwere mechanische Beschädigungen, massive Schlaggeräusche etc. Abdichtung, Entwässerung: zahlreiche Feuchtstellen, Umläufigkeit, eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Entwässerung, größere Niveauunterschiede zur Fahrbahndecke, Beschädigungen bzw massive Korrosion der Abläufe, mangelhafte Leitungsaufhängungen etc. Randbalken: massive Abplatzungen mit freiliegender Bewehrung, massive Rissbildung mit/ohne Aussinterungen, massive Frost-/Tausalzschäden, lockere Bordsteine etc. Sonstige Ausrüstung: flächenhafte Korrosionserscheinungen mit Querschnittsminderungen, mechanische Beschädigung, Fäulnisbildung bei Holzbauteilen, mangelhafte Befestigungen etc. |
5 | Sehr schwere Schäden an den Bauteilen. Fehlende Ausrüstungsteile. Einschränkung der Tragfähigkeit bzw der Gebrauchsfähigkeit. Instandsetzungsarbeiten/Erneuerung unverzüglich einleiten. |
Tabelle 4.4-2: Bauteilbewertung (aus RVS 13.03.11)
Brückenprüfung und -bewertung am Beispiel Deutschland
Wie bereits in Kapitel 4.1 erwähnt, gibt es international diverse Gesetze, Standards und Richtlinien für die Brückeninspektion und die Bewertung des Brückenzustandes. Aufgrund der sprachlichen und inhaltlichen Nähe wird hier noch das Beispiel Deutschland mit den dort gültigen Regelungen erwähnt.
In Deutschland sind folgende Normen und Richtlinien maßgeblich:
- DIN 1076: Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, Überwachung und Prüfung (1999)
- RI-EBW-PRÜF: Richtlinie zur einheitlichen Erfassung, Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung von Ergebnissen der Bauwerksprüfung nach DIN 1076 (2017)
- RI-EBW-PRÜF: Schadensbeispiele
- RI-ERH-ING: Richtlinien für die Erhaltung von Ingenieurbauten, Leitfaden Objektbezogene Schadensanalyse OSA
Von der BAST – Bundesanstalt für Straßenwesen werden laufend weitere für Bauwerksinspektoren interessante Dokumente veröffentlicht (siehe www.bast.de). Besonders hervorzuheben sind hier die „Erfahrungssammlungen zu Schadensbeispielen der RI-EBW-PRÜF“, die anschauliche Schadensbeispiele durch Praktiker mit Beschreibungen und Bewertungsvorschlägen beinhalten und laufend erweitert werden.