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Dokument-ID: 1273282
5.1 Digitale Befreiungserklärung
Allgemeines
Gem § 94 Z 15 EStG gilt: „Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs 2) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen: Bei Einkünften gemäß Z 5 und 12, für die eine digitale Befreiungserklärung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abgegeben wird: