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Dokument-ID: 1251313
6 Treuhandverhältnisse im internationalen Steuerrecht
Gem § 1 Abs 2 EStG gilt: „Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte“.