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Dokument-ID: 1251341
13.2 Fazit
- Treuhandverhältnisse (Nominee-Vereinbarungen) zwischen natürlichen Personen, die wirtschaftliches Eigentum begründen (Beteiligung > 25 %) sind wie bisher auch nach dem 30.09.2025 zu melden.
- Treuhandverhältnisse (Nominee-Vereinbarungen) zwischen natürlichen Personen, die kein wirtschaftliches Eigentum begründen (Beteiligung ≤ 25 %), sind ab 01.10.2025 kraft § 5 Abs 1 Z 3b WiEReG iF BGBl Nr 1 151/2024 zu melden.
- Juristische Personen als Vertragspartei des Treuhandverhältnisses (Nominee-Vereinbarung) sind ab 01.10.2025 zu melden.
- Treuhandverhältnisse (Nominee-Vereinbarungen) mit Nominee-Direktoren als Angehörige der obersten Führungsebene des Rechtsträgers sind ab 01.10.2025 zu melden.
- Treuhandverhältnisse (Nominee-Vereinbarungen), die wirtschaftliches Eigentum begründen oder dessen Umfang verändern („relevante“ Nominee-Vereinbarung gem § 5 Abs 1 Z 3a WiEReG) sind wie bisher (seit 07/2024) auch nach dem 30.09.2025 zu melden.