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Dokument-ID: 281872
5.1 Allgemeines
Einzelrechtsnachfolge
Obligatorische Rechtsverhältnisse gehen grundsätzlich nur dann auf den Einzelrechtsnachfolger einer Vertragspartei – zB den Käufer des Unternehmens oder Betriebes – über, wenn die bisherigen Vertragsparteien und der Erwerber als Vertragsübernehmer eine entsprechende Vertragsübernahme-Vereinbarung treffen (Reich-Rohrwig, GesRz 2016, 126). Dies wird auch als Dreiparteieneinigung bezeichnet.